OLG Hamburg: Auf nicht vorhandenes Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abonnements muss hingewiesen werden
OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09 §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1,
3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG
Das OLG hat entschieden, dass bei der Bewerbung von
Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde
müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge
zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein “bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten” nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu
entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und
müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Hamburg
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2009, in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2009, Az. 315 O 455/08, teilweise abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder auffordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertrages über
die regelmäßig wiederkehrende Lieferung einer Zeitschrift gerichtete Erklärung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an
ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht
besteht, wie geschehen in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 2.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem
25. November 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der
des Zahlungsanspruchs zu II. sowie d…
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