OLG Hamburg: Auf nicht vorhandenes Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abonnements muss hingewiesen werden

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09 §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht “bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten” nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2009, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2009, Az. 315 O 455/08, teilweise abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

Verbraucher in Printmedien aufzufordern oder auffordern zu lassen, eine dort vorformulierte, auf den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßig wiederkehrende Lieferung einer Zeitschrift gerichtete Erklärung mit Namen, Adresse und Unterschrift zu versehen und an ein ebenfalls dort bezeichnetes Postfach zu übersenden, ohne an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wie geschehen in der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 2.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 214,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 25. November 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der des Zahlungsanspruchs zu II. sowie d…

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Themen: Abo , Bgb , Olg Hamburg , Hamburg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Widerruf , Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg , Werbung , Ausnahme , Abonnement , Jahresabonnement
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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