OLG Hamburg: Keine vorbeugende Prüfungspflicht für die Personensuchmaschine Yasni.de
Wer im Internet nach bestimmten Personennamen sucht, wird in der Regel bei der Personensuchmaschine Yasni.de fündig. Dort werden
neben den verschiedenen Profilen bei sozialen Netzwerken vor allem namensentsprechende Bilder angezeigt. Problematisch ist
allerdings, dass die Personen dort in der Regel ohne deren Einwilligung auftauchen. Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss von Ende
Oktober (Urteil vom 23.10.2009 – Az.: 7 W 119/09) entschiedenen, dass keine vorbeugende Prüfungspflicht trifft, Suchergebnisse auf rechtswidrige Verstöße hin zu überprüfen.
Im konkreten Fall befanden sich in der Suchmaschine Hyperlinks zu einer rechtswidrigen Seite eines Dritten, die den am Schauspieler Walter Seldmayer zum Gegenstand hatte. Als Yasni eine
Abmahnung für diese Links erhielt, entfernte es die Links umgehend. Allerdings fanden sich weiterhin einige weitere Suchergebnisse,
die auf Walter Sedlmayer verlinkten. Aufgrund dieser erneuten Rechtsverletzung begehrten die Kläger Unterlassung.
Nach Ansicht der Hamburger Richter könne darin aber gerade keine wiederholte Rechtsverletzung gesehen werden. Dazu müsste die
Personensuchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt haben, was hier jedoch gerade nicht angenommen werden könne. Vielmehr habe Yasni
unmittelbar nach Kenntniserlangung die rechtsverletzenden Links entfernt und ist damit ihren Prüfungspflichten in ausreichender Weise
nachgekommen. Eine Haftung für inhaltsgleiche Verstöße ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betreiber der Suchmaschine in der
Zwischenzeit eine Namenssperrung eingerichtet habe und damit seinen Prüfungspflichten in ausreichender Weise nachkam.
Vielmehr entstünde eine entsprechende Verpflichtung nur bei einem entsprechenden Hinweis. Eine Pflicht, die Suchergebnis-Positionen
nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen, bestehe jedoch gerade nicht. Insbesondere sei keine vorbeugende Prüfungspflicht und
damit keine Haftung als Störer anzunehmen, so das OLG Hamburg.
Eine andere Wertung des Sachverhalts ergebe sich nach Ansicht des Hamburger Oberlandesgerichts auch nicht wegen § 4 BDSG, da die von
Yasni.de aufgezeigten Daten über Personen bereits an anderen Stellen des Internets vorzufinden seien und diese nicht selbst die Daten
erhebt, gem. § 1 II Nr. 3 BDSG. Allerdings verkennt das Gericht in diesem Fall die Einschlägigkeit des § 29 BDSG, wonach bei
geschäftsmäßiger Verwendung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen eine Interessenabwägung mit dem in der Regel
überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Daten vorzunehmen ist.
Fazit: Die Hamburger Richter gehen von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Personen Suchmaschinen aus. Allerdings zieht das
Gericht die offensich…
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