Deutsche U-Boote für Griechenland
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OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11 § 11 HmbPresseG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die in einem Pressebericht namentlich genannt wird, ihren Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass sie eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgibt. Es bestehe keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtige. Das folge schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen könnten wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Hamburg
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 für Recht:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2011, Az. 324 O 161/11, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der folgenden Gegendarstellung:
“Gegendarstellung
In “D…” vom 07.02.2011 haben Sie auf Seiten 60 ff. in einem Beitrag unter der Überschrift “Codename ,Gebetskreis’” über Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland berichtet, in dem es auf Seite 64 wie folgt heißt:
“Und A. bestätigt: Den (sc. einen griechischen Architekten) habe ihnen (…) ausdrücklich X. ans Herz gelegt. ,Beide kannten sich aus der Pasok, waren uralte Freunde’, sagte A. aus.”
Dazu stelle ich fest, dass ich im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland nie jemanden empfohlen habe.
X.“
Der Antragsteller war Verteidigungsminister Griechenlands. Im Verlag der Antragsgegnerin erscheint die Zeitschrift “D…”. In deren Ausgabe vom 07.02.2011 erschien ein Artikel, in dem es um Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkauf deutscher U-Boote an Griechenland geht. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet und die einstweilige Verfügung auf Widerspr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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