OLG Hamburg: Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen und Haftung des Host-Providers

Nach längerem, vornehmlich berufsbedingtem Schweigen melde ich mich zurück mit einem Urteil des OLG Hamburg, das wir im Hauptsacheverfahren für ein Hosting-Unternehmen erstritten haben. Die Entscheidungen der Vorinstanz und im Verfügungsverfahren sind ein bisschen durch die Landschaft gegeistert (hier, hier, hier, hier, hier, hier oder hier) und hatten für ein wenig Verunsicherung gesorgt (so wurde zum Beispiel von Leuten, die es vermutlich richtig gut beurteilen können, behauptet, unsere Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg). Im Kern ging es in dem Verfahren um zwei Fragen: Wann müssen in Urteilen die Klarnamen der Prozessbeteiligten einschließlich der Namen der Anwälte geschwärzt werden? Und wann haftet ein Webhosting-Unternehmen, wenn Dritte auf dem Server rechtsverletzende Inhalte ablegen. Alles keine wirklich neuen Fragen, viel wird darüber geschrieben und gepostet, zahlreiche Profilneurotiker sind da draußen unterwegs, und ich würde auch nicht den dreitausendsten Beitrag über die Haftung des Intermediärs für fremde Inhalte verfassen, wenn ich nicht den Sinn von Blogs gerade auch darin erblicken würde, Geschichten zu Ende zu erzählen, die anderswo begonnen wurden, dort aber irgendwie der Anschluss verpasst wird. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich ein schlechtes Urteil in der Community hält und mangels anderweitiger Informationen nun der Maßstab aller Dinge wird. Die offiziell-redaktionelle Publikationsmaschinerie veröffentlicht ja nicht immer Folgeentscheidungen, vielleicht weil sie zu schlicht oder zu unspektakulär. Dieses Posting erfolgt daher der Vollständigkeit halber. Zugegeben: All dies ist Soft Law, aber für mich gehört die Rechtsrealität zum vollständigen Bild.

Den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe fasse ich hier nicht zusammen. Das kann in den beiden Entscheidungen nachgelesen werden. Ich berichte nur vom Verlauf des Verfahrens:

Der Kläger hatte irgendwann letztes Jahr einen Verfügungsantrag gestellt, der auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung gerichtet war und den die 25. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg ohne uns Bescheid zu geben und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hatte. Der Spruchkörper, der später im Hauptsacheverfahren unsere Mandantin mit hinterfragbaren Argumenten zu eben dieser Unterlassung verurteilt hatte, war also der Auffassung, dass entweder keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag oder der Hoster nicht haftet. Gute Entscheidung! Der klagende Rechtsanwalt sah das aber anders und ging nach der Zurückweisung seines Antrags in die Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht, genauer zum 7. Zivilsenat von Frau Dr. Raben, wo die einstweilige Verfügung dann tatsächlich erlassen wurde. Abermals geschah dies ohne mündliche Verhandlung und ohne dass wir die Gelegenheit bekamen, für unsere Mandantin den Sachverhalt zu unterbreiten oder sonstwie Stellung zu nehmen. Um es klarzustellen: Der Beschluss …

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Themen: Olg Hamburg , Bild
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 26. Februar 2010 auf http://www.feldblog.de.

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