Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Nach längerem, vornehmlich berufsbedingtem Schweigen melde ich mich zurück mit einem Urteil des OLG Hamburg, das wir im Hauptsacheverfahren für ein Hosting-Unternehmen erstritten haben. Die Entscheidungen der Vorinstanz und im Verfügungsverfahren sind ein bisschen durch die Landschaft gegeistert (hier, hier, hier, hier, hier, hier oder hier) und hatten für ein wenig Verunsicherung gesorgt (so wurde zum Beispiel von Leuten, die es vermutlich richtig gut beurteilen können, behauptet, unsere Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg). Im Kern ging es in dem Verfahren um zwei Fragen: Wann müssen in Urteilen die Klarnamen der Prozessbeteiligten einschließlich der Namen der Anwälte geschwärzt werden? Und wann haftet ein Webhosting-Unternehmen, wenn Dritte auf dem Server rechtsverletzende Inhalte ablegen. Alles keine wirklich neuen Fragen, viel wird darüber geschrieben und gepostet, zahlreiche Profilneurotiker sind da draußen unterwegs, und ich würde auch nicht den dreitausendsten Beitrag über die Haftung des Intermediärs für fremde Inhalte verfassen, wenn ich nicht den Sinn von Blogs gerade auch darin erblicken würde, Geschichten zu Ende zu erzählen, die anderswo begonnen wurden, dort aber irgendwie der Anschluss verpasst wird. Es besteht nämlich die Gefahr, dass sich ein schlechtes Urteil in der Community hält und mangels anderweitiger Informationen nun der Maßstab aller Dinge wird. Die offiziell-redaktionelle Publikationsmaschinerie veröffentlicht ja nicht immer Folgeentscheidungen, vielleicht weil sie zu schlicht oder zu unspektakulär. Dieses Posting erfolgt daher der Vollständigkeit halber. Zugegeben: All dies ist Soft Law, aber für mich gehört die Rechtsrealität zum vollständigen Bild.
Den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe fasse ich hier nicht zusammen. Das kann in den beiden Entscheidungen nachgelesen werden. Ich berichte nur vom Verlauf des Verfahrens:
Der Kläger hatte irgendwann letztes Jahr einen Verfügungsantrag gestellt, der auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung gerichtet war und den die 25. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg ohne uns Bescheid zu geben und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hatte. Der Spruchkörper, der später im Hauptsacheverfahren unsere Mandantin mit hinterfragbaren Argumenten zu eben dieser Unterlassung verurteilt hatte, war also der Auffassung, dass entweder keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag oder der Hoster nicht haftet. Gute Entscheidung! Der klagende Rechtsanwalt sah das aber anders und ging nach der Zurückweisung seines Antrags in die Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht, genauer zum 7. Zivilsenat von Frau Dr. Raben, wo die einstweilige Verfügung dann tatsächlich erlassen wurde. Abermals geschah dies ohne mündliche Verhandlung und ohne dass wir die Gelegenheit bekamen, für unsere Mandantin den Sachverhalt zu unterbreiten oder sonstwie Stellung zu nehmen. Um es klarzustellen: Der Beschluss …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2010 auf http://www.feldblog.de.
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Web 2.0 & Recht | 22. Oktober 2008 — Die Hamburger Gerichte sind bereits für ihre eigene Auffassung des Telemediengesetzes (TMG) und für die strengen Anforderungen, di…
Internet-Law | 18. Oktober 2011 — Dass das Landgericht Hamburg eine durchaus diskussionsbedürftige Auffassung von Meinungsfreiheit hat, war hier schon mehrfach T…
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 2. Juni 2010 — BGH Urteil vom 12.11.2009 I ZR 166=7 marions-kochbuch.de UrhG §§ 72, 19a; TMG §§ 8 bis 10 Das Urteil des BGH zur Haftung eines Int…
LawBlog | 30. November 2009 — Die Ex-Mandantin klang bestimmt. “Sie haben gesagt, ich kriege meine 50 Euro zurück, wenn es nicht zum Prozess kommt.” Äh, ja. …
kriegs-recht.de | 10. März 2008 — Robert Basic hat sich vor einiger Zeit nach einem Gerichtsurteil zu einem Gefühlsausbruch hinreissen lassen: “Ich küsse den B…
wekwerth.de | 23. Dezember 2010 — Vor kurzem habe ich von einem doch sehr aufschlussreichen Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 11.08.2010 - 308 O 171/10…
LBR-Blog | 8. Dezember 2009 — Ein Urteil, das auch mich angeht. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 07.08.2009, Az. 324 O 242/09) hat in einer…
Presserecht aktuell | 3. Mai 2011 — Das Landgericht Hamburg (Urteil Az.: 327 O 332/10) hat in einem Urteil entschieden, dass ein Verstoß gegen die deutsche Impress…
advobLAWg | 1. März 2005 — Kollege Dr. Bahr weist in seinen Kanzlei-Infos auf die Hauptsache-Entscheidung des LG Hamburg zur Haftung des Admin-C für Inhalte …
1. Ein Webhoster haftet ab Kenntnis auch dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Eine Verletzung von
Das LG Hamburg hat Ende Juli entschieden, dass ein Webhoster ab Kenntnis auch für nicht offensichtliche Rechtsverletzungen seiner Kunden haftet. Selbst wenn der Hoster gar keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten seiner Kunden hat, sei er demnach...
LG Hamburg: Webhoster haftet als Mitstörer für nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung. Das LG Hamburg (Urt. v. 31.07.2009 - Az.: 325 O 85/09) hat...
eRecht24.de Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Soeren Siebert
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Wie das Landgericht Hamburg in einem Urteil (Beschluss v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09) Ende Juli entschied, haftet ein Webhoster