OLG Hamburg: Verletzung von Firmen-Namensrechten durch Domain ´name´blog.de

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.05.2007, Az. 3 W 110/07 (mit Auszügen) - Auch ein kritisches Meinungsforum (blog) darf die Firmenbezeichnung einer namhaften Firma nicht in der Domain allein mit dem Zusatz -´blog.de´ verwenden. Dies stellt zwar keine Verletzung von Wettbewerbsrechten dar und ist insoweit bei der Berechnung des Streitwerts nicht so kostspielig. Dennoch werden die Namensrechte nach § 12 BGB verletzt, die auch einem Unternehmen zustehen können. Nach Lesart des OLG Hamburg rechtfertige die Meinungsfreiheit allein eine Verwendung einer solchen Domain nicht. Die Abgrenzung zum wirklichen Berechtigten am Namen sei nicht hinreichend deutlich.

Die Entscheidung erwähnt leider nicht, ob durch die Gestaltung der Web-Seite eine deutliche Distanzierung vom Namensträger erfolgt sei. Legt man zugrunde, dass ansonsten schon einfache Bindestrich-Domains als anderer Name gewertet werden, so könnte dies im Zusammenhang mit der Ergänzung ´blog.de´ ja ggf. doch zu einer hinreichenden Distanzierung führen. Zu der dann anschließenden Frag ob nicht ein überragender Namensschutz eines bekannten Namens vorliegt, kommt das Gericht daher nicht mehr.

Das Gericht hat also insb. folgende Rechtsgrundlagen zur Entscheidung herangezogen:

§ 12 BGB Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Art. 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de -

- *** -

OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007, Az. 3 W 110/07 - Namensrechtsverletzung eines Unternehmensnamens durch Domain <name>blog.de

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden …

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Themen: Urteile , Meinungsfreiheit , Streitwert , Olg Hamburg , Kennzeichen , Hamburg , Community-recht , Lokales , Community , Hanseatisches Oberlandesgericht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 13. Juni 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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