Datenschutz auf ausländischen Servern
kanzlei.biz | 13. September 2011 — Eigener Leitsatz: Das BDSG ist anwendbar, wenn die Daten auf außereuropäischen Servern liegen, diese aber in der BRD abgerufen wer…
OLG Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10 § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Verbreitung von Äußerungen über ein Internetforum, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen gegen den Betreiber des Forums grundsätzlich bestehen kann. Vorliegend waren der frühere Familienname, eine frühere Adresse sowie das Geburtsdatum des Klägers veröffentlicht worden. Hinsichtlich dieser Daten bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Unterlassungsanspruch. Die Angaben habe der Verfasser des streitigen Beitrags dem irischen Handelsregister, also allgemein zugänglichen Daten, entnommen. Darüber hinaus habe er ein Thema erörtert, welchem ein öffentliches Interesse zukomme, nämlich die Aufklärung von Verbrauchern über im Fernabsatz vertriebene Produkte. Die Verwendung der Daten sei damit gerechtfertigt gewesen. Hinsichtlich des aktuellen Namens des Klägers und seiner aktuellen Adresse, für die ein Unterlassungsanspruch wohl gegeben wäre, fehle es hingegen bereits am Vorliegen einer potentiellen Rechtsverletzung. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
erkennt das Hanseatische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2011 für Recht:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2010, Az. 325 O 18/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte, seine Person betreffende Angaben im Internet zu veröffentlichen. Die Beklagte betreibt über ihren Internetauftritt u.a. ein Internetforum. In dieses war ein Beitrag eingestellt, der sich kritisch mit dem Vertrieb von Mitteln zum Abnehmen und der Verbreitung von Diätkonzepten befasste. Der Kläger war Geschäftsführer von Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind. Der Sitz einiger dieser Unternehmen lag in Irland. In dem beanstandeten Beitrag wurden der frühere Familienname des Klägers, sein Geburtsdatum und seine frühere Wohnanschrift angegeben. Diese Angaben hatte der Verfasser des Beitrags einem Handelsregister in Irland entnommen, in das sie der Kläger als Geschäftsführer der Unternehme…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. September 2011 auf http://damm-legal.de.
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