OLG Hamburg: Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 09.07.2007, Aktenzeichen - 7 W 56/07 – die Frage der Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennung zu beurteilt und diese an bestimmte auf den Einzelfall zu beziehende Voraussetzungen geknüpft. Leitsatz: Ob die Veröffentlichung eines Urteils im Internet unter voller Namensnennung der Parteien zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Genannten andererseits festzustellen. Enthält das veröffentlichte Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern dient allein dem privaten Konflikt der Parteien untereinander, so überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Gericht urteilte, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Artikel 2 Grundgesetz habe. Nach Auffassung des Senats führte die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich das Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits, zu einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg betreffen die Veröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der angegriffene Bericht über den Prozess überwiegend die Sozialsphäre des Antragstellers, wobei allerdings zumindest die Bekanntgabe seiner Privatanschrift auch seine Privatsphäre berührt. Die Veröffentlichung führe in dessen zu einer Anprangerung des Antragstellers, die zumindest zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt erscheine. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthalte, sondern allein den Konflikt der Parteien untereinander darstelle, der, wie der Antragsteller glaubhaft gemacht habe, mit einer Internetveröffentlichung des Antragsgegners im Jahre 2003 begonnen hat, die in der Folge zu richtigen Auseinandersetzungen führte. Dem Leser des veröffentlichten Urteils würde insbesondere nicht bekannt gemacht, was Gegenstand der Kritik an der Berufsausübung des Antragstellers gewesen sei. Allein die Tatsache, dass eine Partei gerichtlich gegen die andere als Kritiker vorgehe stelle auch unter Berücksichtigung der früheren beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Partei keinen Umstand dar, der ein öffentliches Informationsinteresse begründet. Im Vordergrund einer solchen Veröffentlichung steht vielmehr offensichtlich die Herabsetzung des Antragstellers als Mensch, der andere mit unbegründeten Klagen überziehe. Fazit: Das OLG Hamburg hat deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennung möglich ist. Dies ist im Ergebnis immer eine Frage des Einzelfalls. Es muss grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Recht auf frei…

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Themen: Olg Hamburg , Oberlandesgericht Hamburg

Erschienen 1. Juli 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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