OLG Hamburg: Urteil zur Widerrufsfrist online

Das bereits diskutierte Urteil des OLG Hamburg zur Widerrufsfrist bei Online-Auktionen ist im Volltext im Shopbetreiber-Blog online. Im Gegensatz zur Entscheidung des KG (Urteil vom 18.07.2006 - 5 W 156/06) hat das OLG bei seiner Entscheidung - m.E. korrekt - darauf abgestellt, dass die Textform gemäß § 126b BGB dann gewahrt ist, wenn eine Website "übermittelt" wird, also ein Download erfolgt. Ein solcher erfolgte der Entscheidung zugrundeliegenden Fall jedoch nicht. Ein Kritikpunkt bleibt jedoch: Das OLG führt unter Punkt 5 seiner Urteilsbegründung aus: Im Übrigen setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 355 BGB Rz. 19 m. w. Nw.). Soweit das Gericht dem Antragsteller vorwirft, er verwische die Begrifflichkeiten, wäre dieser Vorwurf auch ihm gegenüber zu erheben. § 355 BGB bestimmt lediglich den (frühesten) Beginn der Widerrufsfrist, nicht dagegen den Zeitpunkt, zu dem eine Belehrung zu erfolgen hat. Die weiteren Nachweise auf die das Gericht hinweist, bestehen insbesondere in einem Urteil des BGH (BGH, NJW 2002, 3396). In diesem Urteil ging es aber ebenfalls um den Beginn der Widerrufsfrist. Unter Bezugnahme auf § 2 HWiG a.F. führt der BGH aus, dass eine Belehrung eine zeitliche Nähe zum Vertragsschluss aufweisen müsse, was nur sichergestellt sei, wenn eine Belehrung erfolge, nachdem der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgegeben habe. Dies mag für die Situation eines Haustürgeschäftes zutreffen, ist aber auf den Fernabsatz m.E. nicht so pauschal zu übertragen, wie es das Urteil des OLG suggeriert. Es kann kein Streit darüber bestehen, dass die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu erfolgen hat, bevor der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgibt. Damit wäre der Verbraucher bei Online-Auktionen zu belehren, bevor er auf die Se…

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Themen: Olg Hamburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. September 2006 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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