OLG Hamburg: Testhinweiswerbung - Die Werbung für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.

1. Die Werbung für eine Ware oder (Dienst-) Leistung mit Testhinweisen bzw. Testergebnissen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der (Test-) Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter. <br><br> 2. Ein Fall vergleichender Werbung i.S.d. § 6 UWG liegt nicht vor, wenn weder der Werbende noch andere Wettbewerber in einer Werbung erkennbar sind (hier: Es fehlten etwa Angaben dazu, dass im Rahmen des Tests einer Zeitschrift verschieden Produkte unterschiedlicher Hersteller getestet worden sind). <br><br> 3. Die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften ohne die Angabe der Fundstelle ist mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar. Durch die fehlende Fundstelle wird es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Der Werbende nimmt auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Ang…

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Themen: Olg Hamburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. März 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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