OLG Hamburg: Testhinweiswerbung - Die Werbung für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.
am 12.03.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Werbung für eine Ware oder (Dienst-) Leistung mit Testhinweisen bzw. Testergebnissen Dritter ohne die Angabe einer
Fundstelle mit Ort und Datum der (Test-) Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.
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2. Ein Fall vergleichender Werbung i.S.d. § 6 UWG liegt nicht vor, wenn weder der Werbende noch andere Wettbewerber in einer
Werbung erkennbar sind (hier: Es fehlten etwa Angaben dazu, dass im Rahmen des Tests einer Zeitschrift verschieden Produkte
unterschiedlicher Hersteller getestet worden sind).
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3. Die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften ohne die Angabe der Fundstelle ist mit
den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar. Durch die fehlende Fundstelle wird es den an dem Test Interessierten nicht
nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Der Werbende nimmt auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen
Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonders …
OLG Hamburg zur Werbung mit Testergebnissen - Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
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Testhinweiswerbung
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OLG Hamm: (Stiftung Waren-) Testhinweiswerbung - Die Werbung mit einem alten Test ist irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die früheren guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und wenn der Werben
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Werbung mit Testergebnissen ohne Fundstelle unzulässig
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Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest – Ändern die neuen Werbebedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit. Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf…
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