OLG Hamburg: Im Tattoo-Studio ist kein Preisaushang im Schaufenster erforderlich / Tätowierer = Künstler?
OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10 §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 PAngV
Das OLG hat entschieden - wie bereits das
Landgericht zuvor - dass ein Tätowierer in seinem Studio keinen gemäß der anbringen muss. Es liege hier eine künstlerische Tätigkeit vor,
vergleichbar mit einem Auftrags-Porträt-Maler, welche einer Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung unterfalle. Die z.T.
komplexen Bildkompositionen, die z.B. den ganzen Rücken oder Arm bedecken, seien als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2
UrhG zu qualifizieren. Das OLG hat die Revision für dieses Urteil zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Hanseatische
Hamburg, 5. Zivilsenat, durch … nach der am 20. April 2011 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 24.9.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlagG anerkannt und nimmt die Beklagten wegen eines Verstoßes gegen
die Preisangabenverordnung (PAngV) auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Beide Beklagte betreiben Tätowierstudios. Bis zum Jahre 2005 - ob darüber hinaus, ist streitig - unterhielten sie einen gemeinsamen
Betrieb unter dem Namen „S” in der H-straße in H . Der Beklagte zu 1 ist auch heute noch unter dieser Adresse als Tätowierer tätig.
Das fragliche Tätowierstudio besitzt ein Schaufenster. Der Kläger stellte im Jahre 2009 fest, dass sich in dem kein Preisaushang befand. Seiner Meinung nach stellt
dies einen Verstoß gegen § 5 Abs.1 PAngV dar.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1) es den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Tätowierleistungen
anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen oder ggf. Verrechnungssätzen im Schaufenster
oder Schaukasten anzubringen, sowie
2) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 160,50 nebs…
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