OLG Hamburg - Störerhaftung reloaded oder: So nicht, liebes LG!

In zwei mündlichen Verhandlungen hat das Hanseatische OLG heute vormittag der Rechtsprechung des LG Hamburg in Sachen “Störerhaftung” von Forenbetreibern eine deutliche Abfuhr erteilt und sich mit deutlichen Worten zur Rechtsprechung des BGH in Sachen “Internet-Versteigerung” bekannt.

Konkret ging es um zwei Klagen des Kochbuch-Betreibers Folkert Knieper gegen die Betreiber der Foren auf bundesligaforen.de und webkoch.de. Beide waren wegen eines per Inline-Link von einem unbekannten Nutzer in einem Forumsbeitrag eingebundenen Fotos auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung in Anspruch genommen worden. In erster Instanz hatte das LG Hamburg beiden Klagen stattgegeben und lediglich den Schadensersatz zurückgewiesen.

Auf die Berufung der beiden Forumsbetreiber hat das Hanseatische OLG in den heutigen mündlichen Verhandlungen klargestellt, dass die beiden erstinstanzlichen Entscheidungen in der Berufung aller Voraussicht nach keinen Bestand haben werden. Dabei sind die Begründungsansätze des OLG geeignet, gezielt in Hamburg platzierten Klagen und Verfügungsanträgen gegen Forumsbetreiber wegen etwaiger von Nutzern begangener Rechtsverletzungen die Grundlage vollständig zu entziehen. In (vorläufigen) Leitsätzen lässt sich dies wie folgt zusammen fassen:

1. Weder aus der Veröffentlichung von Werbung in einem Forum noch aus der Vorgabe bestimmter Themen für das Forum lässt sich ein zu Eigen machen der im Forum von Dritten veröffentlichten Inhalte begründen mit der Folge, dass der Forumsbetreiber hierfür wie für eigene Inhalte haften könnte.

2. Die in §§ 8 bis 10 TMG getroffenen Privilegierungen finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Die dahinter stehenden grundsätzlichen Erwägungen sind auch vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtlinie bei der Bestimmung der Reichweite der Störerhaftung jedoch entsprechend zu berücksichtigen.

3. Eine pro-aktive Überwachungspflicht des Forumsbetreibers für die im Forum veröffentlichten Inhalte Dritter besteht nicht, insbesondere nicht bei Fotos. Anders könnte dies sein, wenn Gegenstand des Forums potentiell strafrechtliche Inhalte sind oder der Gegenstand des Forums sonst offensichtlich dazu geeignet ist, Rechtsverletzungen der Nutzer zu fördern. Wann und unter welchen Bedingungen dies der Fall sein könnte ließ das OLG offen, da die hier in Rede stehenden Themen “Fußball” und “Kochen” eine derartige “Gefährlichkeit” nicht besitzen.

4. Der Forumsbetreiber haftet wegen der von Dritten veröffentlichten Inhalte auf Unterlassung, wenn er (1) Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, (2) trotz Kenntnis die Rechtsverletzung nicht beseitigt hat und (3) nicht zugleich Maßnahmen ergriffen hat, um gleichartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Allein die Beseitigung der Rechtsverletzung ist entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht ausreichend, um der Haftung zu entgehen. Das OLG bezog sich insoweit ausdrücklich auf die Entscheidungen des BGH in Sachen Internet-Versteigerung I und Internet-Versteigerung II.

5. Die erstmalige anwaltliche “Abmahnung” des Forumsbetreibers dient nicht der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, sondern der haftungsbegründend wirkenden Kenntnisverschaffung. Ein Kostenerstattungsanspruch für das erste anwaltliche Schreiben, durch das der Forumsbetreiber erstmals Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, besteht deshalb nicht.

6. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch mit einer “Erstbegehungsgefahr” (übersetzt: Es hat noch keine Rechtsverletzung gegeben) besteht nur, wenn es konkrete und begründete Hinweise darauf gibt, dass es im Forum zu Rechtsverletzungen zu Lasten des Berechtigten kommen kann. Allein der Betrieb eines Forums und die damit einhergehende Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht genügend.

Für Herrn Knieper persönlich gab es dann noch einen Zusatz:

7. Herr Knieper hat keinen Anspruch auf Verdoppelung des Schadensersatzes für die rechtswidrige Nutzung seiner Fotos, wenn sein Name bei dem “geklauten” Foto nicht genannt wird.

Selten bin ich zufriedener nach einem langen Vormittag mit der Bahn die Heimreise angetreten.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die obigen Erwägungen in der einen oder anderen Form in den beiden Urteilen wiederfinden, die das OLG voraussichtlich am 04.02.2009 verkünden wird. Damit dürfte nicht nur der offensichtlich in weiten Teilen unhaltbaren Rechtsprechung des LG Hamburg in Sachen “Störerhaftung” die Grundlage entzogen sein, sondern auch für ein wenig mehr Rechtssicherheit im Web 2.0 gesorgt sein.

Zu früh freuen sollte man sich als “Hoster” mit “user generated content” (Foren, Blogs, Wikis, social networks, whatever) aber auch nicht:

Der oben skizzierte Rechtsrahmen lässt genügend Raum, um im konkreten Einzelfall über die Inhalte oder ungenügende Sicherungsmaßnahmen des “Hosters” gegen zukünftige Rechtsverletzungen nach Kenntniserlangung sehr wohl zu einer weitreichenden Haftung zu kommen. Zeit also, das eigene Projekt auf den Prüfstand der Rechtsprechung zu stellen.

Weiterer Bericht von der Verhandlung auf Heise Online: OLG Hamburg watscht Kochbuch-Abmahner ab.

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Themen: Geschichten , LG Hamburg , Olg Hamburg

Erschienen 21. Januar 2009 auf http://www.vertretbar.de.

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