Darf jeder in die Flugreisen-Affäre hineingezogen werden?
kanzlei.biz | 4. Oktober 2011 — Eigener Leitsatz: Eine konkludente Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung einer Fotografie, kann durch einen fröh…
OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11 §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KUG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die nicht Person der Zeitgeschichte ist und es zulässt, dass sie auf dem Sommerfest des Bundespräsidenten mit einem Parteifunktionär fotografiert wird, damit noch keine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos in einem kritischen Artikel über den Parteifunktionär erteilt. Hierfür sei es erforderlich, dass die abgebildete Person den Zweck der Aufnahme kenne. In der Printausgabe des betreffenden Magazins war unter der Überschrift “LINKE - Probleme für Ernst” ein Artikel abgedruckt, welcher sich mit dem Politiker Klaus Ernst und einer Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasste. Die Klägerin wurde in diesem Beitrag nicht erwähnt. Der Beitrag wurde durch eine die Klägerin und Klaus Ernst abbildende Fotografie (Untertitel: “Ernst, Begleiterin”) bebildert. Zum Volltext der Entscheidung:
Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil
…
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2011, Geschäftsnummer 324 O 555/10, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
I.
Mit dem angefochten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung abgebildete die Klägerin zeigende Foto zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wie am 2. August 2010 in der Printausgabe des S., Seite 15, bzw. unter www.s…de geschehen, sowie an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von insgesamt € 610,11 nebst Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin ist beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband tätig. Sie begleitete den Vorstandsvorsitzenden der Partei DIE LINKE, Herrn Klaus Ernst, mehrfach zu gesellschaftlichen Veranstaltungen. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin des Magazins S. . Die Beklagte zu 2) ist für das inhaltlich übereinstimmende Internet-Angebot unter www.s…de verantwortlich.
In der Printausgabe des S. vom 2. August 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf Seite 15 unter der Überschrift “LINKE - Probleme für Ernst” einen Artikel, welcher sich mit dem Politiker Klaus Ernst und einer Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasst. Die Klägerin wird in diesem Beitrag nicht erwähnt. Dieser Beitrag wird durch eine die Klägerin und Klaus Ernst abbildende Fotografie (Untertitel: “Ernst, Begleiterin”) bebildert. Der Beitrag wurde von der Beklagten zu 2) auf www.s…de wortgleich verbreitet. Auch das…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. August 2011 auf http://damm-legal.de.
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