OLG Hamburg – Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos
Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner
Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne
Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.
Fall
Die Beklagte betreibt eine Webseite mit Kochrezepten. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Jahren wurden auf dieser Seite
insgesamt neunzehn Lichtbilder des Klägers aus dem Bereich der Food-Fotografie verwendet, ohne dass dem Beklagten hierfür
Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Die Parteien streiten zum einen über die angemessene Höhe der dem Kläger für die
unberechtigte Nutzung zustehenden Lizenzzahlung und zum anderen um die Frage, ob die Beklagte zusätzlich die Zahlung einer
Geldentschädigung wegen unterlassener Benennung des Urhebers schuldet.
Entscheidung
Das OLG Hamburg (Urteil vom 2.9.2009; Az. 5 U 8/08) verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 180 € pro
Bild in Gestalt einer fiktiven Lizenz (basierend auf § 97 II UrhG). Die Heranziehung einer solchen Lizenzanalogie beruht auf dem
Bestreben, dem Verletzten, der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstandenen
Vermögensschadens nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die
unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat.
Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem objektiven Verkehrswert der angemaßten Benutzungsberechtigung;
bei einem durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstand also nach der angemessenen und üblichen Lizenz. Ob bzw.
in welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet hat bzw.
wirtschaftlich hätten verwerten können, ist nach Ansicht des OLG hierbei irrelevant.
Stattdessen spielten bei der Schätzung der dem Kläger zustehenden Schadensersatzleistungen die eigenen (vorhergehenden) vertraglichen
Regelungen der Parteien (soweit vorhanden) eine wichtige Rolle, da schließlich die Vertragsparteien autonom am besten entscheiden
könnten, welche Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial am ehesten zutreffend seien.
Grundsätzliche Bedenken bei der Schätzung des dem Kläger zustehenden Betrages hegte das OLG aber gegenüber der Einbeziehung der sog.
MFM-Honorarempfehlungen (die jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Als einseitige
Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen seien diese bisher entweder gar nicht oder nur unter großer
Zurückhaltung angewandt worden.
Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen die absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge geben die MFM-Empfehlungen – nach
Ansicht des OLG – allerd…
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