OLG Hamburg – Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos

Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.

Fall

Die Beklagte betreibt eine Webseite mit Kochrezepten. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Jahren wurden auf dieser Seite insgesamt neunzehn Lichtbilder des Klägers aus dem Bereich der Food-Fotografie verwendet, ohne dass dem Beklagten hierfür Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Die Parteien streiten zum einen über die angemessene Höhe der dem Kläger für die unberechtigte Nutzung zustehenden Lizenzzahlung und zum anderen um die Frage, ob die Beklagte zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung wegen unterlassener Benennung des Urhebers schuldet.

Entscheidung

Das OLG Hamburg (Urteil vom 2.9.2009; Az. 5 U 8/08) verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 180 € pro Bild in Gestalt einer fiktiven Lizenz (basierend auf § 97 II UrhG). Die Heranziehung einer solchen Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstandenen Vermögensschadens nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat.

Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem objektiven Verkehrswert der angemaßten Benutzungsberechtigung; bei einem durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstand also nach der angemessenen und üblichen Lizenz. Ob bzw. in welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet hat bzw. wirtschaftlich hätten verwerten können, ist nach Ansicht des OLG hierbei irrelevant.

Stattdessen spielten bei der Schätzung der dem Kläger zustehenden Schadensersatzleistungen die eigenen (vorhergehenden) vertraglichen Regelungen der Parteien (soweit vorhanden) eine wichtige Rolle, da schließlich die Vertragsparteien autonom am besten entscheiden könnten, welche Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial am ehesten zutreffend seien.

Grundsätzliche Bedenken bei der Schätzung des dem Kläger zustehenden Betrages hegte das OLG aber gegenüber der Einbeziehung der sog. MFM-Honorarempfehlungen (die jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Als einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen seien diese bisher entweder gar nicht oder nur unter großer Zurückhaltung angewandt worden.

Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen die absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge geben die MFM-Empfehlungen – nach Ansicht des OLG – allerd…

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Themen: Olg Hamburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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