OLG Hamburg: Rechtsanwalt hat keinen Unterlassungsanspruch bei Veröffentlichung eines gegen ihn ergangenen Urteils
OLG Hamburg, vom 16.02.2010, Az. 7 U 88/09 §§ 823 Abs.
1; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG
Das OLG hat entschieden, dass ein keinen Anspruch auf Unterlassung der des seinen Namen ausweisenden
Urteils des Amtsgerichts Kassel hat, wenn dieses ihn nicht rechtswidrig in seinem verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1, 2
Abs. 1 GG). Bei der Veröffentlichung des - zutreffend wiedergegebenen - Urteils habe es sich um die Offenlegung eines Vorgangs aus
der Sozialsphäre des Klägers gehandelt, mit der keine Daten über sein Privatleben preisgegeben worden seien. Bekannt gemacht worden
sei damit, dass der Klager einen Prozess in eigener Sache verloren habe, weil das erkennende Gericht keine Anspruchsgrundlage für den
geltend gemachten Anspruch habe erkennen können. Die damit verbundene Ansehensminderung müsse der Kläger hinnehmen, weil er nicht nur
aufgrund der von ihm begangenen, für einen Rechtsanwalt ungewöhnlichen Straftaten, sondern auch wegen seiner Aktivitäten als
Rechtsanwalt oftmals u.a. auch deshalb in der öffentlichen Diskussion gestanden habe, weil er vielfach gegen tatsächliche oder
vermeintliche Verletzer von Urheber-, Patent- oder Markenrechten im Internet vorgegangen sei, von denen er hohe Abmahngebühren
gefordert habe.
Auf Grund des des unstreitigen Vortrags über die Aktivitäten des Klägers sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Veröffentlichung
des für ihn nachteiligen Urteils des Amtsgerichts Kassel am 26.9.2008 bereits Gegenstand vielfacher Veröffentlichungen gewesen sei,
die seine Berufsausübung betroffen hätten, und dass er selbst zuvor in Internetveröffentlichungen an einer Diskussion hierüber
teilgenommen habe. Auf das Urteil hingewiesen hatte RA Thorsten Feldmann. Nach…
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