Zur Spezialität des TMG
Datenschutzbeauftragter Online | 7. November 2009 — Leider nur als kurzer Hinweis: Nachdem ich den Beitrag bei RA Stadler zum Thema Personensuchmaschinen gelesen habe, fällt mir z…
Seit kurzem wird die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personensuchmaschinen wie Yasni diskutiert. Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 23.10.09 (Az.: 7 W 119/09) u.a. ausgeführt, dass Yasni selbst gar keine Daten verarbeitet, sondern nur die Fundstellen zu anderweitig bereits im Netz abrufbaren Daten bereitstellt. Demgegenüber hat Jens Ferner unlängst die Ansicht vertreten, dass Personensuchmaschinen personenbezogene Daten erheben und zugleich wegen § 12 TMG auch gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine solche Datenverarbeitung zur Bereitstellung des Dienstes gestatten würde. Beide Ansichten halte ich für unzutreffend. Yasni verarbeitet entgegen der Ansicht des OLG Hamburg sehr wohl personenbezogene Daten. Wenn ich mir z.B. den Eintrag zu meiner Person bei Yasni anschaue, dann finde ich dort zu meinem Namen u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, den Namen und Telefonnummer unserer Kanzlei, sowie ein Foto (!) und alles wohlgemerkt direkt auf dem Server von Yasni abgelegt. Diese personenbezogenen Daten werden von Yasni somit also gesammelt, im Rahmen eines Profils gespeichert und zum Abruf bereitgehalten. Ein klassischer Fall von Datenerhebung und -verarbeitung. Ist das aber auch zulässig? Was das Foto betrifft, kann dies nur mit einem klaren Nein beantwortet werden, weil ich eine Zustimmung nach § 22 KUG nicht erteilt habe. Ansonsten kann - entgegen der Ansicht von Ferner - aber grundsätzlich schon auf die Gestattung des § 28 BDSG zurückgegriffen werden, die u.a. eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke erlaubt, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer. Diese Daten werden aber auch nicht deshalb erhoben, um dem Nutzer den Dienst bereitzustellen. Nach…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. November 2009 auf http://www.internet-law.de/.
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Datenschutzbeauftragter Online | 5. November 2009 — Ich bin über zwei Dinge überrascht: Zum einen über die plötzliche Diskussion über Personensuchmaschinen, die für mich gefühlt a…
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Das Blog für IT-Recht | 23. Dezember 2009 — Wer im Internet nach bestimmten Personennamen sucht, wird in der Regel bei der Personensuchmaschine Yasni.de fündig. Dort wer…
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Web 2.0 & Recht | 12. August 2010 — Vor kurzem hatte das LG Hamburg Unterlassungsansprüche zurückgewiesen, weil es in der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin auf …
Datenschutzbeauftragter Online | 15. Dezember 2008 — Die Datenschutzpraxis berichtet, was die Unbekümmerten vielleicht erreicht: Nicht nur Privatpersonen nutzen Personensuchmas…
Datenschutzbeauftragter Online | 18. August 2008 — Ein interessantes Feature bei Yasni, einer der vielen Personensuchmaschinen im Netz, hat mich gerade fasziniert: Wer dort nach …
MEDIEN INTERNET und RECHT | 8. Oktober 2008 — 1. Dynamische IP-Adressen sind grundsätzlich keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. 2. Einer in den Log-Files…
Ich bin über zwei Dinge überrascht: Zum einen über die plötzliche Diskussion über Personensuchmaschinen, die für mich gefühlt aus dem Nichts kommt. Zum
Wird das Bildnis einer Person im Suchergebnis einer Personensuchmaschine durch die Verwendung von „Embedded-Links“ angezeigt und liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, so ist dies rechtswidrig und der Abgebildete in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Personensuchmaschine das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den Servern der Suchmaschine zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine, auf dennen Sichtweise es bei presserechtlichen Angelegenheiten ankommt, nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine Einwilligung vor, wenn der Abgebildete die Fotos zunächst auf einer Plattform eines sozialen Netzwerkes, wie z. B. Facebook oder StudiVZ eingestellt hat.