OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung
Das Hamburger Oberlandesgericht hat entschieden, dass die nicht geschwärzte Veröffentlichung eines Urteils nicht in jedem Fall das
Persönlichkeitsrecht der Prozessbeteiligten verletzt.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hat sich die Berufungsklägerin gegen ein gewendet, mit dem es ihr verboten wurde, ein ungeschwärztes Urteil zu veröffentlichen, in welchem die
Namen der Prozessbeteilgten, insbesondere der Name des gegnerischen Anwalts veröffentlicht wurde.
Das OLG Hamburg als Berufungsinstanz sah in der Veröffentlichung dieses Urteils keinen Rechtsverstoß, da das Urteil den Rechtsanwalt
nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Gericht führt zur Begründung aus:
Bei der Veröffentlichung des – zutreffend wledergegebenen – Urteils handelte es sich um die Offenlegung eines Vorgangs aus der
Sozialsphäre des Klägers, mit der keine Daten über sein Privatleben preisgegeben werden.
Inbesondere würdigt das Gericht die Person des betroffenen Rechtsanwalts, da dieser
oftmals u.a. auch deshalb in der öffentlichen Diskussion stand, weil er vielfach gegen tatsächliche oder vermeintliche Verletzer von
Urheber-, Patent- oder Markenrechten im Internet vorging, von denen er hohe Abmahngebühren forderte.
(…)
Nachdem der Kläger selbst durch sein Verhalten seine berufliche Tätigkeit in die Öffentlichkeit getragen hat, muss er es hinnehmen,
wenn Beiträge veröffentlicht werden, aus denen sich…
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