OLG Hamburg: Pelham/Haas-Titel „Nur mir“ verstößt gegen Urheberrechte der Musikgruppe „Kraftwerk“ – Zum urheberrechtlichen Schutz von
Musik-Samples
Rechtsnorm: § 24 Abs. 1 UrhG
Mit Urteil vom 17.08.2011 (Az. 5 U 48/05) hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von und Martin Haas komponierte und von gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das zustande gekommen ist, weil er unerlaubt Samples
der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.
Zum Sachverhalt:
Bereits im Jahr 1977 veröffentlichte die Band „Kraftwerk“ im Rahmen ihres Albums „Kraftwerk – Trans Europa Express“ den Titel „Metall
auf Metall“. 20 Jahre später, 1997, veröffentlichten die Komponisten Moses Pelham und Martin Haas zwei Tonträger mit dem von Sabrina
Setlur interpretierten Hip-Hop-Stück „Nur mir“. Die klagenden Mitglieder der Band „Kraftwerk“ geben an, die beklagten Pelham und Haas
hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ gesampelt (elektronisch
kopiert) und dem neuen Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Erstinstanzlich untersagte das zuständige LG Hamburg den Beklagten, die streitgegenständlichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu
bringen und bestätigte einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Zwei Jahre später lehnte das OLG Hamburg das von den Beklagten
eingelegte Rechtsmittel der Berufung ab. Gegen diese Abweisung legten die Beklagten das Rechtsmittel der Revision zum BGH ein. Dieser
hob daraufhin 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Bundesrichter habe
das OLG Hamburg zwar richtigerweise entschieden, dass die Beklagten mit dem in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des
Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Allerdings habe das OLG
noch zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein
selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des
benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu
ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine
fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die
entnommene Sequenz herzustellen.
Infolge der Zurückverweisung an das Berufungsgericht rollte das OLG Hamburg das Verfahren neu auf. Im Ergebnis bleibt es aber bei
seiner ersten Entscheidung und weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg erneut zurück. Demnach dürfen die
Aufnahmen der Komponisten Pelham/Haas weiterhin nicht vertrieben werden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können sich die Beklagten nicht a…
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