OLG Hamburg: Pelham/Haas-Titel „Nur mir“ verstößt gegen Urheberrechte der Musikgruppe „Kraftwerk“ – Zum urheberrechtlichen Schutz von Musik-Samples

Rechtsnorm: § 24 Abs. 1 UrhG

Mit Urteil vom 17.08.2011 (Az. 5 U 48/05) hat das OLG Hamburg entschieden, dass der von Moses Pelham und Martin Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen ist, weil er unerlaubt Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält.

Zum Sachverhalt:

Bereits im Jahr 1977 veröffentlichte die Band „Kraftwerk“ im Rahmen ihres Albums „Kraftwerk – Trans Europa Express“ den Titel „Metall auf Metall“. 20 Jahre später, 1997, veröffentlichten die Komponisten Moses Pelham und Martin Haas zwei Tonträger mit dem von Sabrina Setlur interpretierten Hip-Hop-Stück „Nur mir“. Die klagenden Mitglieder der Band „Kraftwerk“ geben an, die beklagten Pelham und Haas hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ gesampelt (elektronisch kopiert) und dem neuen Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.

Erstinstanzlich untersagte das zuständige LG Hamburg den Beklagten, die streitgegenständlichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen und bestätigte einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Zwei Jahre später lehnte das OLG Hamburg das von den Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung ab. Gegen diese Abweisung legten die Beklagten das Rechtsmittel der Revision zum BGH ein. Dieser hob daraufhin 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Nach Ansicht der Bundesrichter habe das OLG Hamburg zwar richtigerweise entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Allerdings habe das OLG noch zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.

Infolge der Zurückverweisung an das Berufungsgericht rollte das OLG Hamburg das Verfahren neu auf. Im Ergebnis bleibt es aber bei seiner ersten Entscheidung und weist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg erneut zurück. Demnach dürfen die Aufnahmen der Komponisten Pelham/Haas weiterhin nicht vertrieben werden.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können sich die Beklagten nicht a…

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Themen: LG Hamburg , Olg Hamburg , Kraftwerk , Sabrina Setlur , Sampling , Metall , Moses Pelham , Martin Haas
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

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