OLG Hamburg: Onlinehändler ist verpflichtet, Käufer von Motorenölen auf kostenlose Rückgabemöglichkeit hinzuweisen

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10 §§ 3 Nr.1; 4 Nr.11 UWG; § 8 Abs.1 S.2 AltölVO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis an Käufer von Motorenölen, dass das Öl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat vermochte sich der Auffassung des LG Hamburg nicht anzuschließen, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO nicht für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet gelte. Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der „Schrifttafel”, der zunächst an körperliche Schilder denken lasse, sei allerdings auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege ersichtlich daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen gesteckt habe; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Auch ein sonstiger Versandhandel mit Motorenöl - etwa über Katalog - hätten zu dieser Zeit nach Kenntnis des Senats nicht existiert oder seien jedenfalls unüblich gewesen, zumindest im Verhältnis zu privaten Endverbrauchern. Nur um diesen Markt gehe es im vorliegenden Fall.

Der Senat weiter:

“Zwar ist die AltölVO im Jahre 2002 geändert worden ( BGBL I 1360 ). U.a. wurde auch § 8 Abs.1 neugefasst, ohne dass dies mit einer inhaltlichen Änderung verbunden war ( die frühere Fassung lautete : „ Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5 b Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen” ). Im Jahre 2002 wurden schon viele Produkte im Versandhandel über das Internet angeboten, etwa Bücher, CDs und Unterhaltungselektronik. Dennoch hat sich nach Einschätzung des Senats erst in den letzten Jahren der Internetversandhandel in einer Weise ausgedehnt, dass praktisch jede Ware über das Internet bestellt werden kann, auch solche Produkte, die - wie Motorenöl - vor der Entstehung des Internets in der Regel nicht Gegenstand von Versandhandelsgeschäften waren. Daher kann aus der Neufassung der AltölVO im Jahre 2002 ohne inhaltliche Änderung, insbesondere ohne besondere Nennung des Internethandels, nicht darauf geschlossen werden, dass die Hinweispflicht auf die kostenlose Rückgabe des Altlöls nur für den stationären Handel Gültigkeit haben sollte.

Nach Ansicht des Senats wird der Anwendungsbereich der § 8 Abs.1 S.1 AltölVO nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgedehnt, wenn er auf den Internethandel mit Motorenöl erstreckt wird, denn der „Ort des Verkaufs” kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln” lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften subsumieren, insbesondere in entsprec…

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Themen: Internet , Abmahnung , LG Hamburg , Olg Hamburg , Hamburg , Onlinehandel , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Tankstellen , Gebrauchte , Hinweispflicht , Entsorgung , Hinweis , Altöl , Altölv , Motorenöl
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.

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