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OLG Hamburg: nicht unfrei = nicht zulässig!

am 08.03.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE

Es geht um eine dieser Entscheidungen, bei der man sich fragt, warum sich überhaupt der Senat eines Oberlandesgerichtes damit befassen muss. Die Rechtslage ist in diesem Punkt eindeutig - ja, es geht erneut um die von Versandhändlern so gehassten, da mit unnötigen Zusatzkosten verbundenen unfreien Rücksendungen. Das OLG Hamburg hat jetzt nochmals seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2008 - 3 W 7/08).
Kern der Beanstandung durch den antragstellenden Mitbewerber war, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verkaufsaktivitäten auf dem Online-Marktplatz eBay Widerrufsbelehrungen erteilte, die den Hinweis enthielten, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde. Ganz konkret enthielten die Vertragsbestimmungen der angegriffenen Unternehmerin an zwei Passagen Äußerungen zu den Rücksendekosten. Nach Informationen über „Ausnahmen vom Widerrufsrecht“ stand zunächst:
„Bei Reklamationen möchten wir Sie bitten, uns keine unfreien Pakete zu senden, da dies mit erheblichen Mehrkosten (12 Euro Strafporto) für uns verbunden ist. Diese werden grundsätzlich nicht entgegengenommen. Sollte tatsächlich ein Reklamationsgrund vorliegen, werden wir im Zuge der Rückabwicklung bei Vorlage des Postbelegs Ihnen die Porotkosten zurück erstatten.“
Nach Mitteilung, an welche Adresse der Widerruf zu richten ist, lautete es dann weiter:
„Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. (...). Unfreie Sendungen werden von der Firma ... nicht angenommen. Bis zu einem Warenwert von 40 Euro sind Rücksendungen ausreichend frankiert zurückzusenden, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Ab einem Warenwert von über 40 Euro übernehmen wir die Kosten der Rücksendung. Versandkosten werden nur in Höhe der günstigsten Versandart erstattet. Informieren Sie sich daher …

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RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

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