OLG Hamburg: Die Namensnennung von Rechtsanwälten in Urteilen darf nicht anprangernde Wirkung haben

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007, Az. 7 W 56/07 §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vollständige Nennung des Namens eines Rechtsanwalts bei Veröffentlichung eines Urteils dann unzulässig ist, wenn dies nicht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, sondern allein dazu, den Genannten öffentlich zu verunglimpfen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Genannten überwiege dann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Berichterstatters. Zwar würde an einigen Tätigkeiten des Antragstellers, wie z.B. die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen, durchaus ein öffentliches Interesse bestehen, doch hätte das veröffentlichte Urteil mit dieser Tätigkeit des Antragstellers nichts zu tun. Es enthalte keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen, sondern stelle nur den Konflikt der Parteien untereinander dar. Somit habe der Antragsgegner nur eine anonymisierte Fassung veröffentlichen dürfen.

Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.06.2007 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.05.2007 - 324 O 361/07 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt,

a. das Urteil des OLG Stuttgart in Sachen W gegen H vom 28.03.2007, Geschäftsnummer 4 U 158/06, unter voller Namensnennung des Herrn W in Gänze oder ausschnittweise im Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere zum Download abrufbar bereit zu halten,

b. die öffentliche Verbreitung des unter a. genannten Urteils mit der namentlichen Erwähnung des Herrn W, Neuss, zu verbinden und wie nachstehend wiedergegeben öffentlich zu äußern oder zu verbreiten:

“Auf dieser Seite wurde über den Kleinkrieg des W gegen seine Kritiker berichtet.

W hat dagegen Klage auf Unterlassung erhoben und gegen den Impressumsverantwortlichen … einen ‘Anonymitätsanspruch’ geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2006 vor dem Landgericht Stuttgart 17 O 163/06 hat der Beklagte sich verpflichtet, einige Äußerungen zu unterlassen.

Zum Zweck der Einarbeitung der sich daraus ergebenden Änderungen wurde der Inhalt dieser Seite gelöscht. W hat den Prozess trotz dieser Unterlassungserklärung fortgeführt. Im Ergebnis wurde die Klage des W abgewiesen, Urteil Landgericht Stuttgart 17 O 163/06 vom 6.7.2006. W hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. <…

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Themen: Anwalt , Internet , Urteil , Rechtsanwalt , Olg Hamburg , Hamburg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Stuttgart , Sonstige , Hanseatisches , Namensnennung , Name , Nennung , Anprangern
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.

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