LG Düsseldorf: Vorsicht bei der Werbung mit Superlativen
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OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08 §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV
Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge “Answers for Life” in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan “Answers for Life” wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.
Auch die Nutzung als geschäftliche Bezeichung für einen verselbständigten Geschäftsbereich wurde durch das Geric…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.
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