OLG Hamburg: Lotto-Werbung auf Linienbussen ist verboten

OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2011, Az. 3 U 145/09 - nicht rechtskräftig § 5 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV

Das OLG Hamburg hat entscheidne, dass die Werbung der Lotto Hamburg GmbH für ihre Glücksspiele „Lotto” und „KENO” auf Linienbussen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Aus der Pressemitteilung des OLG Hambrug vom 12.08.2011: “Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie „Lotto 6 aus 49″ und „KENO - Die tägliche Lotterie” gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten „Lotto Guter Tipp”, „Fahrscheine vorn - Spielscheine am Kiosk” und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie”.

Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.

Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp” könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto” entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützlic…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Olg Hamburg , Wettbewerbsverstoß , Hamburg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Wettbewerbswidrig , Glücksspielrecht , Lotto , Werbung , Linienbus , Keno
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 1. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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