OLG Hamburg: Der kleine Unterschied zwischen Abo-Falle und rechtmäßigem Vertrag
OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08 §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG Das OLG hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der
Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in
Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg
für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der
Kläger sowohl irreführende Werbung, der
Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch
nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung
zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit
der komme es darauf an, wo genau der Hinweis der
Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.
Auf der SMS-Versandseite sei der Verbraucher zwar zunächst mit einer Blickfang-Gratiswerbung gelockt, nach Eingabe seiner Daten und
Betätigen des “Weiter”-Buttons jedoch auf einen lediglich drei Absätze umfassenden, überschaubaren Text geführt worden, der in
ausreichend großer Schrift für einen durchschnittlichen Betrachter unter normalen Lichtverhältnissen und ohne besondere Konzentration
und Anstrengung gut lesbar gestaltet war. Dieser Text informierte über die Kostenpflichtigkeit und die Laufzeit des Vertrages und war
zudem über dem Anmelde-Button platziert. Der Kunde musste vor Registrierung darüber hinaus noch zusätzlich aktiv durch eine Checkbox
bestätigen, die Ausführungen akzeptiert zu haben. Damit sei der Verbraucher über den Umstand des Vertragsschlusses ausreichend
informiert worden. Der wesentliche zu
anderen Entscheidungen bezüglich so genannter “Abo-Fallen” sei, dass in den Fällen, wo eine Täuschung bzw. Täuschungsabsicht über den
Vetragsschluss angenommen wurde, zumeist die aufklärenden Hinweise über einen Vertragssc…
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