BGH zur Verantwortlichkeit von Forenbetreibern
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 28. März 2007 — Der BGH hatte mit Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums zu …
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit Urteil vom 4. Februar 2009 – AZ: 5 U 180/07 und 5 U 167/07 – entschieden, dass ein Betreiber eines Forums für die Veröffentlichung von urheberrechtsverletzenden Fotos nur dann für die Ansprüche des Verletzten gerade zu stehen hat, d.h. haftet, wenn der Betreiber des Forums Prüfungspflichten verletzt hat.
Das OLG Hamburg hob hervor, dass der Betreiber eines Internetforums nicht “proaktiv” verpflichtet sei, sein Forum auf Rechtsverstöße jedweder Art zu prüfen. Die Prüfungspflicht bestimme sich nach dem Einzelfall: stets sind besondere Umstände zu berücksichtigen, die auch entsprechend schärfere Prüfungspflichten für den Forumsbetreiber im Einzelfall begründen könnten. Das Argument, dass der Betreiber eines Forums eine Gefahrenquelle eröffnet habe und aufrecht erhalte und er deswegen auch ohne Kenntnis eines konkreten Verstoßes hafte, dürfte damit obsolet geworden sein. Interessant an der Entscheidung ist, dass das Gericht den Unterlassungsanspruch verneinte mit der Begründung, dass es an einer Wiederholungsgefahr gefehlt habe und zur Begründung ausführt:
“Deshalb kann die Erstverletzung und die daran anknüpfende Information durch den Rechteinhaber nicht Grundlage einer Wiederholungsgefahr bilden. Denn eine solche setzt eine bereits begangene Rechtsverletzung voraus. Diese liegt bei dem Störer vor der Informationen aber aus den genannten Gründen noch nicht vor. Insoweit unterscheidet sich die Störerhaftung in Bezug auf die Rechtsinstitute der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits strukturell von der Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. Diese Rechtslage hat nach dem Verständnis des Senat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen die Störerverantwortlichkeit immer erst dann hat eingreifen lassen, wenn der Verletzer von dem Rechteinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.”
Das Gericht legt für die Prüfung der Wiederholungsgefahr unterschiedlich Maßstäbe an. Wer als Täter oder Teilnehmer in Anspruch genommen würde, sieht sich der Wiederholungsgefahr ausgesetzt. Bei einem Störer greife dieser Grundsatz nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ein Störer erst ab Kenntniserlangung in Anspruch genommen werden kann.
Der Rechtsanwalt der unterlegenen Klägerin hatte offensichtlich in der mündlichen Verhandlung noch versucht, das Gericht mit einem Hinweis auf das Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 09. April 2008 – AZ: 28 O 690/07 – von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens seiner Mandantin zu überzeugen, soweit es in den Urteilsgründen heißt:
“Deshalb vermag auch der Hinweis des Kläger-Vertreters in der Senatssitzung am 21.01.2009 auf den Wortlaut der in Anlage K5 vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht zu überzeugen. Zwar heißt es dort unter anderem “Der Nutzer stellt sicher, dass er alle Rechte an den d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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