OLG Hamburg: Keine Haftung der DENIC für Konnektierung von Glücksspiel-Domains

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 01.07.2004, 3 U 5/04: "Das Konnektierthalten einer Internet-Domain durch die DENIC, soweit auf den Websites der Domain für ausländische Online-Casinos geworben wird, verstößt als solches nicht gegen § 284 StGB, § 1 UWG, denn ein solches Verbot betrifft mangels näherer Bestimmung keine Werbung für ein verbotenes Glücksspiel. Eine Störerhaftung der DENIC für die Inhalte auf der Website eines Dritten besteht bei der Erstregistrierung der Domain mangels Prüfungspflicht nicht (Fortführung von BGH GRUR 2001, 1038 - "ambiente.de"), etwaige Versäumnisse der DENIC nach positiver Kenntnis von Verstößen betreffen einen anderen Streitgegenstand."

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Themen: Stgb , Olg Hamburg , Oberlandesgericht Hamburg , Denic Nameserver Reload
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. Mai 2005 auf http://www.agit-sh.de/dur/.

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