Der Puma des Pudels Kern
BERLIN BLAWG | 27. Dezember 2009 — Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 16.11.2009 – 3 W 120/09 – hat der Inhaber der nachfolgenden Wort-…
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 3 W 120/09 § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke „PUDEL” - Nr. 30567514 -,
eine mehr oder weniger gelungene Persiflage (?) auf die Wort-/Bildmarke “PUMA” - Nr. 1069323 -
gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen kann. Im vorliegenden Fall war der Inhaber der Marke “Pudel” gegen einen Onlineshop-Betreiber, der Textilware mit verwechselungsfähiger Beflockung vertrieb, vorgegangen; die Puma AG war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit den Prozessbevollmächtigten des Pudelinhabers ging der Senat indes hart ins Gericht.
Der Senat habe “den missglückten Unterlassungsantrag nach § 938 ZPO als Verbotstenor so gefasst, dass das Verhalten gekennzeichnet werde, das der Antragsteller ausweislich der vorprozessualen Abmahnung unterbunden sehen wolle und zudem die zukünftig zu unterlassende Handlung für den Antragsgegner unmissverständlich bezeichnet werde.” Der Antragsteller habe “offenbar der Fehlvorstellung [unterlegen], dass die verletzte Marke und nicht der Verletzungsgegenstand in den Antrag aufgenommen” habe werden müssen. Die verwendete Tatmodalität des „Nutzens” sei “nichtssagend“. Da aber “wenigstens aus der Abmahnung hervorgeht, was der Antragsteller tatsächlich will, geht der Senat als selbstverständlich davon aus, dass dies auch Ziel des Angriffs sein soll und die ungeschickte Form der Antragstellung aus Unkenntnis gewählt worden war. Eine Teilzurückweisung geht mit der vom Senat gewählten Fassung des Verbots deswegen nicht einher.”
Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien gegeben. Es handele sich u…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.
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