OLG Hamburg: Keine Haftung von Google für ehrverletzende "Snippets"
Das (26.05.2011, Az. 3 U 67/11) entschied, dass
für ehrverletzende Äußerungen Dritter in der Vorschau seiner Suchergebnisse (sog. "Snippets") nicht haftet. Es sei für den
durchschnittlichen Nutzer erkennbar, dass Google als Suchmaschinenbetreiber nur fremde Inhalte zusammenträgt, ohne sich diese zu
Eigen zu machen.
Der Entscheidung des OLG Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Suchergebnissen der Beklagten Google wurden von Forenbeiträgen angezeigt, in denen behauptet wurde, dass
der Kläger "Schrottimmobilien" vertreibe. Diese Suchergebnisse wurden von Google auf Betreiben des Klägers aus dem Index entfernt.
Jedoch forderte der Kläger weiter, dass Google alle Suchergebnisse aufgrund bestimmter "Keywords" (Name/Firma des Klägers in
Verbindung mit den Begriffen „(Immobilien-) Betrug“, „Machenschaften“ u.a.) sperrt.
Das OLG Hamburg lehnte einen Anspruch des Klägers auf Sperrung bestimmter Keywords ab. Als Suchmaschinenbetreiber kann sich Google
auf die Privilegierungstatbestände der §§ 8-10 TMG berufen. Jedoch schützen diese, nach gefestigter des BGH (11.03.2004, Az. I ZR 304/01; 19.04.2007, Az. I ZR 35/04;
30.04.2008, Az. I ZR 73/05; 30.06.2009, Az. VI ZR 210/08), nur gegen strafrechtliche Verfolgung sowie Schadensersatzansprüche, nicht
aber gegen Ansprüche auf Unterlassung. Eine auf Unterlassung nach allgemeinen Grundsätzen scheidet hier aber nach Ansicht des OLG
Hamburg aus. Bei Suchmaschinen, die lediglich fremde Inhalte durchsuchen und zugänglich machen, fehle es an einem für die
Störerhaftung erforderlichen willentlichen und adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung. Google habe keine rechtsverletzenden
Äußerungen Dritter verbreitet, da die notwendige Distanzierung schon in der äußeren Form der Suchergebnisse liege. Die im
Suchergebnis dargestellten Seit…
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