OLG Hamburg: Keine Haftung für fremde Inhalte durch Videoportal-Betreiber
OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09 §§ 16, 19a UrhG
Das OLG hat entschieden, dass der Betreiber eines
Online-Videoportals nicht für Rechtsverletzungen durch fremde Inhalte, die von Dritten eingestellt wurden, haftet. Dies gelte
jedenfalls dann, wenn der Betreiber sich diese Inhalte nicht zu eigen mache. Dies sei aus der Sicht eines “verständigen
Internetnutzers” zu beurteilen. Im vorliegenden Fall fehle es an erster Stelle daran, dass die hochgeladenen Inhalte vor ihrer
Freischaltung vom Portalbetreiber überprüft würden, was eine Verantwortungsübernahme gekennzeichnet hätte. Zu einer Vorabkontrolle
sei der Betreiber auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei den von Nutzern zur Verfügung gestellten Inhalten um große
Datenmengen gehandelt habe. Die installierte „notice & take down” Funktion, mit Hilfe derer rechtsverletzende Inhalte angezeigt
werden können, Sperrung der beanstandeten Videos und neu eingestellter Videos, ob diese dem rechtsverletzenden Video entsprechen, sei ausreichend. Abgesehen
davon handele es sich bei den Nutzer-Videos nicht um das Kernangebot des Portals, sondern lediglich um eine Zusatzfunktion. Zu den
Kontrollpflichten führte das Gericht aus:
“Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt,
nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies
das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird,
muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen
kommt (G RUR 2004, 860,864 Rn.19 - Internetversteigerung I). Entsprechendes ist für Internetforen anerkannt (z .B. Senat ZUMRD 09,31
- Mettenden). Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat au…
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