OLG Hamburg: Keine Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Markenrechtsverstöße

Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg haftet im markenrechtlichen Bereich der Betreiber einer Internet-Plattform nur dann für Verstöße der Nutzer als Störer, wenn er Kenntnis von den Verstößen sowie die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern oder zu unterbinden. Eine darüber hinaus gehende Haftung sei nach Auffassung des 3. Senates ausgeschlossen.

Allein der Betrieb einer Internetplattform, auf der die Möglichkeit für Rechtsverletzungen geschaffen werde, reiche für eine Haftung des Betreibers nicht aus. Sofern etwaige Markenrechtsverstöße derUser noch nicht einmal nachgewiesen, komme eine mittelbare Haftung des Betreibers schon gar nicht in Betracht.

Der 3. Senat des Oberlandesgericht Hamburg führt hierzu wie folgt aus:

Der geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch ist unbegründet.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrieb der genannten Markenprodukte ohne Original-Umverpackung – wie die Antragstellerinnen unter Berufung auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2006, Aktenzeichen 5 U 213/05, GRUR-RR 2007, 73 ff. (Anlage AS meinen – regelmäßig einen markenrechtlichen Verstoß darstellt. Es fehlt nämlich schon an den weiteren notwendigen Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegnerin.

Der BGH hat zur Haftung eines Internet-Auktionshauses bei markenverletzenden Fremdversteigerungen ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, nicht ausreiche, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH NJW 2004, 3102, 3105 – Internetversteigerung I).

Wird einem Diensteanbieter jedoch ein Fall einer klaren Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche sowie zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGH NJW 2004, 3102, 3105 – Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II). Der Hinweis des Markeninhabers auf die Markenverletzung muss dabei auch die (zutreffende) Angabe enthalten, dass der jeweilige Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat (BGH GRUR 2007, 708, 712 – Internetversteigerung II).

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Themen: Haftung , Ebay , Gewerblicher Rechtsschutz , Marke , Olg Hamburg , Versteigern , Oberlandesgericht Hamburg , Internetplattform , Plattform , Marken- & Geschmacksmusterrecht
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 16. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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