OLG Hamburg: Wenn Händler sich aus Gefälligkeit abmahnen, um sich vor Dritten zu schützen

OLG Hamburg, Urteil vom 23.04.2009, Az. 3 U 151/07 §§ 3, 4, 5, 9, 12 UWG; 1 PAngV Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine nicht ernst gemeinte Unterlassungserklärung keine Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Vorliegend hatte der Kläger den Beklagten, einen Gebrauchtwagenhändler, abgemahnt, und, als dieser darauf nicht reagierte, eine einstweilige Verfügung auf Grund wettbewerbswidriger Preisangaben im Internet erwirkt. Der Beklagte verweigerte eine Abschlusserklärung zur einstweiligen Verfügung und gab an, er habe bereits gegenüber einem anderen Händler auf dessen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gericht war allerdings der Auffassung, das diese Erkärung nicht ernst gemeint gewesen sei und keine Wirkung gegenüber Dritten entfalte. Diesen Schluss zogen die Richter aus der Zeugenaussage des angeblichen Erstabmahners, der in der Vergangenheit bereits eine Geschäftsbeziehung zum Beklagten unterhielt. Er gab an, dass er den Beklagten aus “fürsorglicher Freundschaft” abgemahnt hätte, um ihm einen Tipp zu geben und ihn davor zu bewahren, dass es in Zukunft teuer für ihn werden könnte. Er hätte sich für zukünftige geschäftliche Beziehungen auch einen Pluspunkt beim Beklagten erhofft. Hinsichtlich seines Verhaltens ob eines neuerlichen Verstoßes erklärte der Zeuge, er werde wohl die Vertragsstrafe fordern, sich dieses Geld dann aber mit dem Beklagten “auf dem Rummel teilen”. Eine …

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Olg Hamburg , Hamburg , Verfügung , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige , Abschlusschreiben , Abschlusserklärung , Drittwirkung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 19. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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