OLG Hamburg: Kein grundsätzliches Verbot von Bewertungsplattformen

Das OLG Hamburg (5 U 51/11) hat klargestellt, dass es keine Möglichkeit gibt, grundsätzlich (“ins Blaue hinein”) die Bewertung des eigenen Unternehmens auf einer Bewertungsplattform zu untersagen. Dazu führte das OLG in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung aus, dass es grundsätzlich im allgemeinen Interesse liegt, Unternehmen bewerten zu können. Hinsichtlich der typischen Argumente gilt: Zum einen ist eine Prangerwirkung nicht festzustellen, wobei zu dem bekannten “Pranger” immer zu berücksichtigen sein wird, ob die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund steht (zum Thema Pranger, vor anderem Hintergrund, siehe unseren Artikel hier). Weiterhin muss betrachtet werden, ob Unternehmen nicht schutzlos ausgeliefert sind – neben dem gerichtlichen Schutz vor unsachlichen oder falschen Bewertungen spielt dabei eine Rolle, ob da jeweilige Bewertungssystem auch die Möglichkeit bietet, Bewertungen zu beanstanden.

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Verbot , Olg Hamburg , Pranger , Bewertung , Bewertungsportal
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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