Hört, hört! Ein PORNO!
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Was war passiert? Ein Betreiber von Pornokinos in Hamburg, führte in seinen Kinos bzw. Kabinen mit Musik untermalte Pornofilme vor. Eine Rechtseinräumung für die Wiedergabe der Musik durch die GEMA hatte der Kinobetreiber nicht.
Die GEMA als Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte, nahm darauf den Kinobetreiber auf Schadensersatz in Anspruch, da auch Filme wiedergegeben würden, deren Rechte die GEMA verwalte. Außerdem spreche die sogenannte GEMA-Vermutung für die Ansprüche der GEMA.
Nachdem ein Schiedsverfahren über die Schadensersatzforderung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gescheitert war, verfolgte die GEMA ihre Schadensersatzforderung gerichtlich weiter.
Der Sexkinobetreiber wandte im Verfahren ein, dass sich auf den bei ihm gezeigten Filmen nur GEMA-freie Musik befinde. Seit 1999 gebe es in der Erotikbranche nur noch Produktionen mit GEMA-freier Musik, weshalb die gesetzliche Vermutung, dass die Musik von der GEMA verwertet werde nicht mehr greifen könne. Außerdem habe der Kinobetreiber Informationen über die Filme und Musikautoren mitgeteilt, anhand derer die GEMA überprüfen könne, ob GEMA-pflichtige Musik verwendet werde.
Wie entschied das OLG Hamburg? Das OLG Hamburg (Urteil vom 05.11.2008 – Az. 5 U 115/07) verurteilte den Kinobetreiber auf Schadensersatz. Wie bereits der Bundesgerichtshof festgestellt habe, ist der Umstand, dass die Produzenten pornographischer Filme bemüht sind, nur GEMA-freie Musik zu verwenden, nicht ausreichend die Anerkennung der GEMA-Vermutung in den Fällen der musikalischen Untermalung pornografischer Filme generell zu versagen. Diese Vermutung könne nur durch konkrete Darlegungen und Beweisantrit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2009 auf http://www.pfitzer-law.de/.
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