OLG Hamburg: Was gehört eigentlich zum Verbots-Kernbereich einer einstweiligen Verfügung? (II) / günstiger.de
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 §§ 3, 5 UWG
Das OLG hatte in diesem Verfahren erneut über den
möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite
der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht, könne deren Anwendung im wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in
Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und
-verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. Es sei anerkannt,
dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet seien, im konkreten
Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens (hier: „günstiger.de” und „guenstiger.de”) heraus zu führen. Hierfür
bedürfe es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich
möglichst nahe dem geschützten Zeichen anzunähern nur eines von mehreren Kriterien sei. Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten
rechtsverletzenden Zeichen („gübstiger.de” und „günstigert.de”) erlassenen Verbots auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben
Verletzungsqualität lasse sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls seien gerichtliche Verbote
erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu
gewährleisten.
Dies zeige sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die von der Gläubigerin als Verletzungsfall gerügten Domainnamen (mit Ausnahme
der Top-Level-Domain) teilweise 7, teilweise 8 Buchstaben umfassten und die abweichenden, den Unterschied begründenden Zeichen an der
9. Stelle, an der 7. Stelle bzw. an der 4. Stelle standen („günstigef.de”, „günstiher.de”, „günatiger.de”) oder der Unterschied durch
Auslassung eines Zeichens begründet sei („günstger.de”). Schon diese Umstände zeigten, dass selbst das rechtsverletzende
Strukturprinzip noch nicht einmal in der Zeichengestaltung derart einheitlich Ausdruck gefunden habe, dass hieraus eine zweifelsfreie
Identifikation kerngleicher Rechtsverletzungen abgeleitet hätte werden können. Diese Fallgestaltung lasse sich deshalb auch nicht mit
dem Austausch eines verbotenen (roten) Farbtons gegen einen anderen vergleichen, der Gegenstand der BGH-Entscheidung „Rotes Kreuz”
gewesen sei (BGH GRUR 1994, 844, 846 - Rotes Kreuz).
Die Antragstellerin habe aus gute…
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