OLG Hamburg: Fremde Marken dürfen nicht für leere Unterkategorien von Online-Auktionshäusern oder Online-Shops verwendet werden

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 21.06.07 - 3 U 302/06 entschieden, dass ein fremder Markenname nicht als Bezeichnung für eine Unterkategorie eines Internetauktionshauses verwendet werden darf, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot oder den Angeboten Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke besteht. Die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen für leere Kategorien eines Shops, Online-Auktionshauses etc. ist daher, zumindest nach Ansicht des OLG Hamburg, unzulässig. OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007 - 3 U 302/06 Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Das Urteil In der Sache [...] gegen [...] hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch ... nach der am 7. Juni 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2006 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass dem Antragsgegner unter der vom Landgericht vorgenommenen Androhung von Ordnungsmittel verboten wird, die Bezeichnung „J[...]“ auf der Website mit der URL „www.[...]“ bzw. deren Unterseiten und innerhalb des Quelltextes dieser Website bzw. deren Unterseiten einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe „J[...] J[...] Schmuck“ als Suchworte bei LYCOS (www.lycos.de) oder anderen Suchmaschinen die vorbezeichnete Website bzw. deren Unterseiten angezeigt werden, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen seinem Angebot oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website bzw. deren Unterseiten aus verweist, und der Marke „J[...]“ besteht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. und beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt. G r ü n d e A. Die Antragstellerin vertreibt unter der Klagemarke J[...] insbesondere exklusive Damenbekleidung (Anlage ASt 1). Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain „www[...]“, unter der er ein Portal "[...]" für Internetauktionen betreibt (Anlage ASt 2). Auf den Internetseiten dieser Domain verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe "J[...] (0)" (vgl. Anlage ASt 13 in der Unter-Kategorie "Markenschmuck"). Dadurch werden bei Eingabe der Begriffe „J[...].J[...] Schmuck“ als Suchworte in Internet-Suchmaschinen wie LYCOS die in Rede stehenden Internetseiten des Antragsgegners angezeigt, obwohl gerade kein J[...]-Produkt angeboten wird. Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte (§§ 14, 15 MarkenG) sowie als unlauteres Verhalten (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Sie nimmt deswegen den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Die am 15. März 2002 angemeldete Klagemarke J[...] ist für Henriette J[...]., die Geschäftsführerin der Antragstellerin, als Wortm…

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Erschienen 24. Juli 2007 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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