OLG Hamburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10 – Wieder einmal wurde die Widerrufsbelehrung per Abmahnung und einstweilige Verfügung angegriffen. Redaktionelle Leitsätze:

Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – … nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass unter „Widerrufsbelehrung“ und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Die Erteilung der Widerrufsbelehrung ist ausdrücklich auch innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Auch bei Würdigung dieser Umstände kann der angesprochene Verbraucher naheliegend nicht zu dem Verständnis gelangen, mit § 5 der AGB werde eine vertragliche Vereinbarung getroffen, in die er mit der Einbeziehung der AGB ausdrücklich einwillige.

Anm. RA Exner, Kiel: (1) Das OLG Hamburg hat sich schwer getan, da es nicht in einer klaren Entscheidung darüber entschied, ob und inwieweit eine Abweichung von der nunmehr gesetzlichen Widerrufsbelehrung überhaupt abgewichen werden darf. Betrachtet man die Widerrufsbelehrung als Dispositives Recht, so sind zumindest die Rechtsfolgen von unzulässigen Abweichungen nicht durch AGB zu umgehen. Da fehlt es in dem vorliegenden Urteil an Klarheit.

(2) Das Verfahren über die einstweilige Verfügung ging in die zweite Instanz und die unterlegene Partei hat nun erhebliche Prozesskosten zu tragen. Bei Gestaltung der AGB sollte in jedem Fall die Widerrufsbelehrung richtig ausgeführt werden. Wettbewerber können fehlerhaft Widerrufsbelehrungen abmahnen und die hierfür anfallenden Anwalts-Kosten ersetzt verlangen.

Hinweis: Verbraucher, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten oder erst gar keine Widerrufsbelehrung bekommen, können vom Vertrag bis zu sechs Monate zurücktreten (§ 355 Abs. 4 BGB). Wer aus Angst vor dem Widerrufsrecht im Fernabsatz also über die Widerrufsrechte nicht ordentlich aufklärt, muss erst recht und sehr lange mit Widerrufserklärungen rechnen. Er könnte seine Ware auch gleich für 6 Monate verleihen …

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

OLG Hamburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in AGB OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az: 5 W 10/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.01.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 22.12.2010 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwe…

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Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 29. Juni 2010 auf http://www.jur-blog.de.

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