OLG Hamburg – fehlender Hinweis auf Korrekturmöglichkeiten

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 14.05.2010, Az. 3 W 44/10) hat – wie bereits andere Gerichte zuvor – bestätigt, dass Kunden im elektronischen Rechtsverkehr informiert werden müssen, wie sie mit technischen Mitteln Eingabefehler erkennen und berichtigen können. Eine Vernachlässigung dieser Informationspflichten sei zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Parteien haben beide über eBay gleichartige Waren angeboten und standen sich insofern in dem Rechtsstreit als Mitbewerber nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gegenüber.

Der Kläger konnte das Gericht überzeugen, dass eine Vernachlässigung der Vorgaben der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) auch als unlauteres Handeln anzusehen ist.

Anmerkung: Jeder, der über eBay Waren anbietet und verkauft, sollte sich zunächst darüber Gewissheit verschaffen, ob er nicht bereits als gewerblicher Händler anzusehen ist.

Lesen Sie zu dieser Frage einen Artikel auf Spiegel Online vom 10.06.2010 für den Herr Rechtsanwalt Schupp rechtliche Hilfeste…

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Themen: Wettbewerb , Ebay , Abmahnung , Olg Hamburg , Spiegel Online , Uwg , Verstoß , Bgb-infov , Eingabefehler
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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