OLG Hamburg: Fehlende Umsatzsteuerangabe im Fernabsatz - Ein grundsätzlich wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG kann dann eine nur unerhebliche Beeinträchtigung (§ 3 UWG) darstellen, wenn der Unternehmer d

1. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV ist bei Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes von dem Unternehmer zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass in den für die Waren oder Dienstleistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Die Vorschrift schränkt diese Angaben nicht auf „Angebote“ ein, da sie in richtlinienkonformer Auslegung (E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG)) auch auf die Werbung im Fernabsatzhandel anzuwenden ist. Im E-Commerce wird das aufgerufene Produkt aber spätestens auf einer Seite „Produktdetail“ mit präziser Beschreibung der technischen Daten und unter Benennung des geforderten Preises beworben, so dass ohne weiteres von einem Angebot im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist. <br><br> 2. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 PAngV umfasst sowohl das „Wo“ als auch das „Wie“ der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. <br><BR> 3. Befinden sich die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angaben erst auf einer Internetseite „Warenkorb“ und werden somit erst nach Einleitung des Bestellvorganges und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung gemacht, ist hierdurch den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV nicht Rechnung getragen, da diese nach der PAngV bereits bei der Werbung unter Angabe von Preisen zu erfüllen sind. Ein derartiger Verstoß ist auch wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. <br><br> 4. Ein grundsätzlich wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG kann aber dann eine nur unerhebliche Beeinträchtigung (§ 3 UWG) darstellen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben in aller Deutlichkeit auf der Seite "Warenkorb" mitteilt (hier: Unmittelbar unter der Gesamtsumme - Endpreis - fand sich ein Hinweis, dass "die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten ist".). Dann erfolgt die Angabe im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zwar zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung. <br><br> 5. Der Unternehmer ist – nicht nur bei Fernabsatzverträgen - schon nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind, d.h. so genannte Endpreise. Bereits hierdurch wird im weiten Umfang zugunsten des Letztverbrauchers sichergestellt, dass ihm der von ihm zu entrichtende effektive Preis genannt wird. Unklarheiten über die Preise oder deren Zustandekommens sind bereits hierdurch im Hinblick auf die Ums…

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Themen: Olg Hamburg , Uwg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 4. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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Fehlende Umsatzsteuerangabe im Fernabsatz

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