OLG Hamburg: Endpreise - Die Bewerbung von Waren gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz unter der Angabe von Preisen ohne einen eindeutig zuzuordnenden Hinweis, dass die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, verstößt geg
am 12.02.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Die Bewerbung von Waren (hier: im Internet) gegenüber Letztverbrauchern im Fernabsatz unter der Angabe von Preisen ohne einen eindeutig
zuzuordnenden Hinweis, dass die Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, verstößt gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 6 Satz 2 PAngV und stellt einen nicht nur bagatellartigen Wettbewerbsverstoß unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG dar.
2. Als Maßstab für die Erheblichkeitsbeurteilung kommt es nicht auf die möglichen Auswirkungen der beanstandeten Wettbewerbshandlung
auf das Marktgeschehen an, da eine Marktfolgebeobachtung der Funktion und dem Zweck des UWG nicht gerecht wird.
Ebenfalls kommt es auf den wirtschaftlichen Wert des jeweiligen (Unterlassungs-) Anspruchs nicht an.
3. Entscheidend für die Erheblichkeitsbeurteilung ist vielmehr, ob die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, sich nicht
nur unerheblich zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auszuwirken. Maßstab der
Erheblichkeit ist hierbei der Grad an Einwirkung auf die wettbewerblich geschützten Interessen, wobei an die Erheblichkeit keine hohen
Anforderungen zu stellen sind. Abszustellen ist auf die Sichtweise des normal informierten durchschnittlich verständigen und
situationsadäquat aufmerksamen Marktteilnehmers. Aus dessen Sicht darf die Beeinträchtigung der Interessen nicht so gut
wie bedeutungslos sein. Nicht nur unerheblich ist demnach eine Beeinträchtigung, wenn sie nicht so geringfügig ist, dass
ihr der soeben definierte Referenz-Marktteilnehmer keine Bedeutung beimisst.
4. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des
Gesetzes (PAngV § 1) besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade …
Hanseatisches OLG: Fehlender Hinweis auf Mehrwertsteuer ist wettbewerbswidrig
Kanzlei Kremer / Neben Widerrufsbelehrung und Impressum ist ein weiterer Klassiker der Abmahnspezialisten die Preisangabenverordnung (PAngV). Bei Angeboten im Internet ist u.a. „leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ in einer „dem Angebot…
OLG Hamburg: Fehlende Umsatzsteuerangabe im Fernabsatz - Ein grundsätzlich wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG kann dann eine nur unerhebliche Beeinträchtigung (§ 3 UWG) darstellen, wenn der Unternehmer d
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OLG Düsseldorf: Kerosinzuschlag muss bei Preisangabe für Flugreisen mit einbezogen werden - Urteil v. 30.10.2007, Az. I-20 U 86/07
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Unlautere Angabe fakultativer PKW-Überführungskosten – LG Krefeld, Urteil v. 04.09.2007, Az. 12 O 12/07
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Nach § 4 Nr.11 UWG ist es unlauter, wenn ein Wettbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) s…
LG Krefeld: Angabe fakultativer Überführungskosten bei PKW-Angeboten im Internet - Das Fehlen der Angabe von (auch nur fakultativen) Überführungskosten der Höhe nach kann wettbewerbswidrig sein.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die in der Einstellung einer Werbung in das Internet liegende Wettbewerbshandlung eines Unternehmers ist nach § 4 Nr.11 UWG unlauter, wenn er damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse de…
KG Berlin: Pflichtangaben beim Fernabsatz im Internet - Ausreichende Anbieterkennzeichnung durch mich-Seite und Bagatellverstoß gegen PAngV wegen nicht eindeutig dem Preis zugeordnetem Umsatzsteuerhinweis im Rahmen von eBay.
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