OLG Hamburg: Wenn die einstweilige Verfügung als Vollstreckungstitel nachträglich entfällt und ein zuvor festgesetztes Ordnungsgeld bestehen bleibt

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 3 W 30/11§§ 91a; 775 Abs. 1 Nr. 1; 776; 890 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Ordnungsmittelbeschluss auch dann wirksam bleiben kann, wenn der Vollstreckungstitel nachträglich wegfällt, also nicht gemäß § 890 ZPO das rechtliche Schicksal des nicht rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses teilen muss. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die Beschwerde der Schuldnerin vom 29.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.3.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.003,50 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Schuldnerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses, nachdem auf einseitige Erledigungserklärung der Gläubigerin ein Erledigungsfeststellungsurteil ergangen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Wegen einer fehlerhaften Impressums-Angabe im Internet erwirkte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin am 30.05.2008 eine einstweilige Verfügung. Die Schuldnerin erhob am 20.6.2008 Widerspruch, den sie jedoch in der Folge zunächst nicht begründete. Am 25.06.2008 verstieß die Schuldnerin gegen das ihr mit der einstweiligen Verfügung auferlegte Unterlassungsgebot, woraufhin die Gläubigerin am 26.06.2008 Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels stellte. Am 23.09.2008 unterwarf sich die Schuldnerin strafbewehrt und die Gläubigerin nahm diese Unterwerfung „unter Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung ab dem 23.09.2008″ an. Am 04.02.2009 verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb erfolglos. Sodann zahlte die Schuldnerin das Ordnungsgeld. Im September 2010 forderte die Schuldnerin die Gläubigerin wegen inzwischen eingetretener Anspruchsverjährung erfolglos außergerichtlich dazu auf, vollständig auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, und erhob sodann erneut - nun mit einer Begründung versehen - Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärte die Gläubigerin ihren Antrag für erledigt. Die Schuldnerin schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht urteilte sodann, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, und führte zur Begründung aus, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, jedoch für die Zeit ab dem 23.09.2008 schon durch die Unterwerfung der Schuldnerin, nach Eintritt der Verjährung auch für den davor liegenden Zeitraum unbegründet geworden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 4.2.2009 ist nicht in (analoger) Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben, weil das Landgericht (auch) für den vor de…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Ordnungsgeld , Zpo , Olg Hamburg , Hamburg , Beschluss , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Oberlandesgericht Hamburg , Vollstreckungstitel , Zpo / Gvg , Entfall , Ordnungsmittel , Entfallener
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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