OLG Hamburg: Einschränkung der Forenhaftung
Das hanseatische macht dem mit Abmahnungen seitens des Betreibers von marions-kochbuch.de ein Ende und blickt sehr differenziert auf
vergleichbare Entscheidungen zur Forenhaftung (Urteil vom 04.02.2009, Az- 5 U 180/07).
Kläger ist der Betreiber von Marions Kochbuch, ein Fotograf, der unter der Domain marions-kochbuch.de eigene Bilder veröffentlicht.
Der Beklagte betreibt Internetforen unter foros.de und bundesligaforen.de. Ein Nutzer der Foren des Beklagten hatte am 09. Januar
2007 ein Bild, dessen Urheberschaft der Kläger für sich reklamiert, in eines der Foren des Beklagten eingestellt.
Auf eine Abmahnung des Klägers hin nahm der Beklagte das Bild innerhalb von Stunden aus dem Forum, lehnte eine Unterlassungserklärung
jedoch ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von außergerichtlichen
Anwaltskosten in Anspruch.
Vor dem (Urteil
vom 14.09.2007, Az. 308 O 119/07) war der Kläger teilweise erfolgreich, es verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und
Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, hinsichtlich der Zahlung von Schadensersatz wies es die Klage jedoch ab.
Der Beklagte legte Berufung ein, die jetzt vor dem OLG Hamburg erfolgreich war.
Das OLG Hamburg ist der Ansicht, der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer. Der Kläger konnte nicht
nachweisen, dass der Beklagte das Bild selbst in sein Forum eingestellt hatte (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Auch Fahrlässigkeit (§ 7 Abs. 1 TMG) war ihm nicht vorzuwerfen. Dabei grenzt das hOLG Hamburg den Fall präzise von einer früheren
Entscheidung zu chefkoch.de ab.
Die Konstellationen seien unterschiedlich, da chefkoch.de ein Themenportal sei, bei dem der Betreiber sich die Inhalte Dritter zu
Eigen mache und folglich die von Dritten eingestellten Inhalte als eigene anbiete. Bei einem Forum sei hingegen jedem Nutzer klar,
dass die Forumsbeiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergäben.
Das hOLG Hamburg schloss auch die des
Forenbetreibers nach Störergesichtspunkten aus, da keine Verletzung von Prüfungspflichten vorlag.
Der…
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