OLG Hamburg: “Beliebtester Anbieter” bei Marktführer keine Irreführung
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OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09 §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG
Das OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als “beliebtester Anbieter” für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als “beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV” dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche “Versorgungslück…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juli 2010 auf http://damm-legal.de.
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