OLG Hamburg: Eine Bitte um Frankierung der Rücksendung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Portoerstattung angekündigt ist
OLG Hamburg, vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07 §§
312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV
Das OLG hat entschieden, dass die Klausel „Bitte
frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück” nicht
gegen das geltende
verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung
des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht
entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt” befolgt werden könne. Hanseatisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Rechtsstreit … gegen …
beschließt das Hanseatische Hamburg, 3. Zivilsenat, am 20.04.2007 durch… :
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 12.04.2007
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 5.000,00 EUR.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem ursprünglich mit lit. b) gekennzeichneten
Verfügungsantrag abgelehnt. Die von dem Antragsteller mit diesem Antrag beanstandete Wettbewerbshandlung ist nicht wettbewerbswidrig.
Die Antragsgegnerin verwendet bei der Belehrung der Verbraucher für die Rücksendung der Ware nach oder zwecks Widerruf in ihren AGB
folgenden Passus: „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann
umgehend zurück”.
Ob diese Klausel den gesetzlichen Vorgaben für die Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht oder nicht, ist für die
wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise irrelevant. Generalisierende Grundsätze dazu, wie als Bitte formulierte Klauseln in AGB zu
verstehen sind, enthält die Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2003 (u.a. abgedruckt in: CR 2004,
136) im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers im Übrigen nicht. Die Entscheidung verhält sich zu einer anderes formulierten
Bitte betreffend die unverzügliche Rüge von Transportschäden.
Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht dar…
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