OLG Hamburg: günstiger.de Prüfungspflicht bei Vorwarnung?
domainundrecht.de | 20. Juli 2005 — Die Haftung von DENIC und von Providern für über sie oder bei ihnen angemeldete Domain-Namen ist von Anfang an ein Probl…
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.4.2005, Az. 5 U 117/04 §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 5; 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Markeninhaber von sich aus, also einseitig, bei einem Provider (Denic eG) Prüfungspflichten bezüglich der Eintragung von Domains begründen kann. Die Antragstellerin hatte an alle Mitglieder der Denic und an diese selbst ein Schreiben geschickt, in dem sie darauf verwies, dass sie über Kennzeichenrechte an den Begriffen “guenstiger.de” und “günstiger.de” verfüge und unter diesem Namen einen der größten deutschen Online- Preisvergleichsdienste im Internet betreibe. Sie hatte zugleich auf entsprechende Marken unter Angabe der Registrierungsnummer verwiesen. Sie hatte verlangt, jede Registrierung der Domain “günstiger.de” an andere als die Antragstellerin zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht wollte trotz dieses Sachverhalts keine Störerhaftung annehmen. Eine Haftung der Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sei zu verneinen, und zwar sowohl in der Phase der ursprünglichen Konnektierung der Domain “günstiger.de” als auch nach Erhalt der späteren Abmahnung. Das Landgericht habe sich für diese Bewertung auf die Entscheidungen “ambiente.de” des BGH zur Störerhaftung der Denic (WRP 2001,1305) und die bereits genannte Entscheidung “nimm2.com” des OLG Hamburg gestützt, in der das Oberlandesgericht Prüfungspflichten des Betreibers eines Domain-Name-Servers jedenfalls in einer Phase der ursprünglichen Konnektierung einer Domain, die automatisiert abläuft, verneint habe.
Im vorliegenden Fall sei die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin “vorgewarnt” worden. Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erschien dem Senat “indessen sehr zweifelhaft. Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt.” Dass die Eintragung einer Domain “günstiger.de” für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, sei jedoch keineswegs offenkundig gewesen, wie das Landgericht überzeugend begründet habe. Auch nach Erhalt der Abmahnung sei eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben gewesen.
Ohne Erfolg berufe sich die Antragstellerin für ihren Rechtsstandpunkt auf eine Entscheidung des LG München vom 2…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.
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