OLG Hamburg zum Besitz von Internet-Kinderpornographie: Urteilsbegründung liegt vor
Die hier im Blog schon ausführlich (aber nur aufgrund Pressemitteilungen) diskutierte Entscheidung des OLG Hamburg zu § 184b StGB
(OlG Hamburg 2-27/09), ist jetzt auf openjur veröffentlicht.
Es handelt sich, wie schon Jens Ferner in seinem Blog schreibt (Dank an Herrn Ferner für den Link) um eine sehr ausführlich
begründete und daher auch nicht von vornherein zurückzuweisende Entscheidung. Quintessenz ist, dass eben schon das Laden in den
Besitz vermittelt und
nicht erst das bewusste Klicken auf den Befehl "Grafik speichern unter.. bzw. "Seite speichern unter...", womit die Daten dauerhaft
auf der Festplatte gespeichert werden. Damit wird sowohl der als auch das gezielte Suchen von im als "Unternehmen der Besitzverschaffung" gegenüber der (bisherigen) h.L. um eine Stufe vorverlagert.
Bedeutsam ist v.a. der letzte Teil der Urteilsbegründung, hier einige Auszüge mit ein paar ersten Kommentaren jeweils im Anschluss:
"Schriften stehen nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Abbildungen sowie andere Darstellungen gleich,
soweit in anderen Vorschriften – wie in § 184 b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB – auf diesen Absatz verwiesen wird. Diese Gleichstellung
erfasst seit Erweiterung durch Art. 4 Nr. 1 Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
(IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl I, 1870, 1876), in Kraft getreten am 1. August 1997, auch „Datenspeicher“. Datenspeicher sind
permanente Speichermedien, die der dauerhaften Aufzeichnung elektronischer, elektromagnetischer und anderer Daten dienen, wie z.B.
CD-Roms, USB-Sticks, Festplatten und die internen Speicher einer EDV-Anlage einschließlich Arbeitsspeicher (vgl. Radtke in
MünchKommStGB, § 11 Rdn. 118; Hilgendorf in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 11 Rdn. 121; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 11 Rdn.
36; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 11 Rdn. 78). Nach der Rechtsprechung sind Dateien, die auf Datenspeichern – wozu
auch Arbeitsspeicher gehören (vgl. BGHSt 47, 55, 58; a.A. Harms in NStZ 2003, 646, 649) – festgehalten sind, selbst Datenspeicher und
stehen somit Schriften gleich (vgl. schon zu früherem Recht Senat in NStZ-RR 1999, 329; zum geltenden Recht vgl. Begründung des
Regierungsentwurfs zum IuKDG in BT-Drs. 13/7385, S. 36; BGH in NStZ 2005, 444 und 2007, 95; BGHR StGB § 184 b Konkurrenzen 1; HansOLG
Hamburg, 1. Strafsenat, in StV 2009, 469; OLG Schleswig in NStZ-RR 2007, 41; a.A. Rudolphi/Stein in SK-StGB, § 11 Rdn. 62)."
(Hervorhebung von H.E.M.)
Die Gleichsetzung von Datenspeichern mit Dateien widerspricht m. E. dem Wortlaut der Norm. Strafbar ist der Besitz von Datenspeichern
(mit entspr. Dateien), nicht aber die Dateien selbst. Später geht es so weiter:
"aa) Die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Besitzes bei Aufruf eine…
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