OLG Hamburg: Ausgeflogen - Grundsatz des “fliegenden Gerichtsstandes” gilt nicht bei allen Internetverstößen
OLG Hamburg, vom 09.11.2006, Az. 3 U 58/06 § 14 Absatz
2 Satz 1 UWG
Das OLG Hamburg hat ausgeführt, dass nicht jeder im Internet vorzufindende Verstoß nach dem des “fliegenden Gerichtsstandes” verfolgt werden kann. Vorliegend ging es um die
Bewerbung einer Digitalkamera, bei der die angegebene Ersparnis um 40,00 EUR über der tatsächlichen Ersparnis gelegen hatte. Zwar sei
im Hinblick auf Internet-Werbung Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden könne. Darüber hinaus
müsste die in wettbewerblich relevanter Weise
verbreitet worden sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssten (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts (hier:
des LG Hamburg), aufeinander gestoßen sein. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG komme es gleichermaßen nach Auffassung des Senats
darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003, Az. 3 U 204/02, Seite 5;
OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 257, 258 = MDR 2003, 587 - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internet-Werbung). Die
angegriffene Internet-Werbung für die streitgegenständliche sei im Internet-Auftritt der Beklagten allerdings nur über die Rubrik “EINKAUFEN IN
MANNHEIM” auf der Website zugänglich gewesen. Zudem seien die angegeben Preise in der angegriffenen Zeitungswerbung ausdrücklich als
“Abholpreise” bezeichnet worden. Aus diesen Umständen ergebe sich unmissverständlich, dass die beworbenen Waren zu den angegebenen
Preisen nur in den beiden Verbrauchermärkten der Beklagten in hätten erworben werden können. Eine überregionale Bestellmöglichkeit, insbesondere eine
Liefermöglichkeit nach Hamburg, habe hingege…
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