OLG Hamburg: Androhung einer Abmahnung erfolgt rechtsmissbräuchlich, wenn damit eine geschäftliche Kooperation erzwungen werden soll
OLG Hamburg, vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10 § 8 Abs. 4
UWG
Das OLG hat entschieden, dass eine
wettbewerbsrechtliche rechtsmissbräuchlich
ist, wenn sie mit dem Angebot verbunden wird, dass die Abmahnung zurückgezogen werde, sobald man dauerhaft Produkte des abmahnenden
Unternehmens beziehen würde. Die per E-Mail ausgesprochene Drohung lautete sinngemäß, dass man entwender eine Abmahnung durch einen
Rechtsanwalt “mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft” aussprechen könne,
wenn der Abgemahnte die mit
seinem derzeitigen Lieferanten nicht beenden und die Produkte des abmahnenden Unternehmkens vertreiben würde. Als der Abgemahnte
sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch die Zusammenarbeit ablehnte, machte das drohende Unternehmen seine
Ankündigung war und beantragte sogar eine einstweilige Verfügung. Der Senat hielt das Gesamtgebahren für unzulässig, da
rechtsmissbräuchlich.
Ein Anspruch werde auch dann rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht habe, sich
die Anspruchsberechtigung „abkaufen” zu lassen (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 8 UWG Rz.4.23). Es stelle nämlich
eine sachfremde Erwägung dar, wenn ein Anspruchsberechtigter seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch als Mittel einsetze, um sich oder
einen Dritten erhebliche Gelder zu verschaffen. Dazu sei ihm die Klagebefugnis nicht eingeräumt worden.
Für entscheidungsrelevant hielt das auch den Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail neben einer kostspieligen
Abmahnung noch weitere „Übel” in Aussicht gestellt habe, wenn diese sich nicht für eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin
entscheide. Denn die Antragstellerin habe eine „Rücknahme der Produkte aus dem Markt und …
» Vollständiger Artikel