OLG Hamburg: Die Abschlusserklärung darf frühestens nach 12 Tagen (kostenpflichtig) angefordert werden

OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008, Az. 5 U 75/07 § 12 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abschlusserklärung - welche die einstweilige Verfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich stellt und somit die häufig unnötige Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindert - vom Antragssteller frühestens nach 12 Tagen angefordert werden kann. Als angemessen werde im Regelfall eine Frist zwischen mindestens 12 Tagen und maximal einem Monat angesehen (Hasselblatt/Lensing-Kramer, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, § 5 Rdnr. 76), im Regelfall sei eine Frist von 2 Wochen ausreichend (Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdnr. 664). Von einer derartigen Frist gingen auch die mit Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Kammern und Senate der Hamburger Gerichte aus. Dabei ber…

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Themen: Urteil , Gewerblicher Rechtsschutz , Geschäftsgebühr , Rvg , Olg Hamburg , Höhe , Hamburg , Uwg , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Senate , Kramer , Abschlussschreiben , Lizenzanalogie , Lizenzgebühr , Abgabe , Fiktive , Abgabefrist

Erschienen 12. Juli 2009 auf http://damm-legal.de.

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