OLG Hamburg: Abmahnung eines Forums-Betreibers muss konkrete Rechtsverletzung benennen
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10 – Redaktionelle Leitsätze:
Die von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung ausgesprochene war in Bezug auf die gerügten Urheberrechtsverstöße ungeeignet, derartige Prüfungspflichten überhaupt
entstehen zu lassen. Durch die Abmahnung soll der als Störer in Anspruch genommene Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage
versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf
welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Nur dann, wenn der Diensteanbieter von dem Verletzten die hierfür erforderliche Kenntnis
vermittelt erhalten hat, ist er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische
Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren.
Anm. RA Exner: Die Unterbindung einer durch eine Abmahnung darf nicht durch allgemeine Floskeln oder
Beweismittel erfolgen. Dies hat das OLG mir der
Entscheidung klar gestellt. Damit sollten Anwälte keine aussprechen, die lediglich aus einer Übernahme einer Formularsammlung den Schriftsatz fertigen
und keine Erfahrungen mit Abmahnungen haben. Die Rechtsprechung ist gerade in diesem Bereich umfangreich und verlangt eine dauerhafte
Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Rechtsprechung. Für Ratsuchende bei Abmahnungen und der Abwehr von Abmahnungen gilt
gleichermaßen, dass sie sich einen entsprechende und ganz spezielle Rechtsauskunft zu Abmahnungen einholen müssen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
OLG Hamburg: Online-Urheberrechtsverletzung an Zeichnungen OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az: 5 W 24/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom
20.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von € 50.000.-
Gründe. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die maßgebliche Rechtslage und auch die hierzu ergangene
Senatsrechtsprechung richtig und erschöpfend dargestellt. Dem lässt sich nichts Wesentliches hinzufügen. Die Ausführungen des
Antragstellers in der Beschwerdebegründung gehen hierauf nicht im Einzelnen an. Es steht dem Antragsteller frei, seine
Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen. Dies rechtfer…
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