OLG Hamburg: Abmahnung an Forenbetreiber muss streitgegenständliche Grafik enthalten, um Abstellung des Verstoßes zu ermöglichen

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 W 24/10 §§ 97 UrhG; 1004 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung an einen Forenbetreiber die angeblich Urheberrechte verletzende Grafik abbilden muss, um dem Abgemahnten die Erkenntnis zu ermöglichen, welches der Forenmitglieder welche konkrete Verletzung begangen habe. Nur dann sei er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Abmahnung die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem verbalen Titel benannt, nicht jedoch die Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet. Infolge dieses Umstandes sei es der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich gewesen, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein über die verbale Benennung mit einem Titel ließen sich Grafiken ersichtlich nicht verlässlich lokalisieren. Bei der Beanstandung urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setze eine wirksame Reaktion des Abgemahnten deshalb die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraus. Deshalb seien Abbildungen der Abmahnung in der Regel beizufügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Grafiken noch nicht einmal sichtbar mit ihrer v…

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Themen: Google , Abmahnung , Bgb , Olg Hamburg , Forenbetreiber , Hamburg , Bild , Oberlandesgericht , Urteile & Beschlüsse , Grafik , Prüfungspflicht , Abbildung , Einblendung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. Juni 2010 auf http://damm-legal.de.

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