OLG Hamburg: „40 € - Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € - Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg einen Beschluss des LG Hamburg abgeändert, in dem das Landgericht noch davon ausgegangen war, dass eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Vereinbarung über die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs dann nicht erforderlich sei, wenn die Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Kostentragungsregelung direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist. Zur Erläuterung: Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher im Fernabsatz die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das Gesetz regelt also, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher im Fernabsatz unter den vorgenannten Voraussetzungen auferlegt werden dürfen, wobei dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher zu geschehen hat. Das OLG Hamburg stellte nun klar, dass es für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht ausreicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher lediglich im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf seine Kostentragungspflicht hinweist. Dies gelte auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist. Das Gericht führt hierzu auszugsweise Folgendes aus:

„(…) § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an di… » Vollständiger Artikel
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Themen: LG Hamburg , Olg Hamburg , Landgericht , Verbraucher
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 3. März 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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