OLG Hamburg: „40 € - Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im
Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € - Klausel
direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg einen Beschluss des LG Hamburg abgeändert, in dem das noch davon ausgegangen war, dass eine zusätzliche vertragliche
Vereinbarung über eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Vereinbarung über die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs dann nicht
erforderlich sei, wenn die Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Kostentragungsregelung direkt in die AGB des Unternehmers
eingebunden ist. Zur Erläuterung: Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe
grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem im Fernabsatz die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn
der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der
Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die
gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das Gesetz regelt also, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher im Fernabsatz unter
den vorgenannten Voraussetzungen auferlegt werden dürfen, wobei dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher
zu geschehen hat. Das OLG Hamburg stellte nun klar, dass es für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht ausreicht, wenn der
Unternehmer den Verbraucher lediglich im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf seine Kostentragungspflicht hinweist. Dies gelte auch
dann, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist. Das Gericht
führt hierzu auszugsweise Folgendes aus:
„(…) § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl
ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357
Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen
nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von
der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in
Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an di…
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